12 August 2010

Unkollegialität gelebt in der Praxis

Es gibt Gerichte, die nehmen es sich heraus, einen "Nachweis" zu verlangen, wenn man um eine Terminsaufhebung bitten muss und gleichzeitig anwaltlich versichert, dass ein anderes Gericht bereits auf diesen Tag einen Termin gelegt hat.

Denen muss dann regelmäßig der Zahn gezogen werden, dass sie gefälligst eine anwaltliche Versicherung als Glaubhaftmachung für die Terminskollision hinzunehmen haben.

Einen solchen Antrag hatte ich jetzt als Verteidiger bei einem Anwaltsgericht zu stellen. Der Vorsitzende, also eine "Kollege", meinte, mich darauf hinweisen zu müssen, dass angeblich allein der Hinweis auf einem mit dem Vorsitzenden eines ordentlichen Gerichts abgestimmten Termin für einen Verlegungsantrag nicht ausreichen würde.

Wenn so etwas denn nun unter Kollegen schon einreißt, muss man sich ernsthaft fragen, ob ein gewisses Mindestmaß an Unkollegialität notwendig ist, um Vorsitzender eines Anwaltsgerichtshofes zu werden, oder ob nicht gerade in dieser Funktion ein Höchstmaß an Neutralität und Kollegialität zu erwarten ist und nicht das Verhalten eines königlich-bayrischen Amtsgerichtsdirektors aus längst vergangenen Tagen.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

16 Kommentare:

Carsten R. Hoenig hat gesagt…

Kammerbeschwerde gegen den Vortänzer des AGH? Das wäre doch mal was.;-)

Hey, wo hast Du dieses schicke Küchenwerkzeug her? Ich spare schon und beschränke mich bislang noch mit einem Zwilling ...

Werner Siebers hat gesagt…

Ich denke nach, ist jedenfalls der absolute Kracher. Was ich aber auch empfehlen kann, sind die Messer von WMF - grandios!

Werner Siebers hat gesagt…

Ist Damaszener-Stahl und war mal nicht billig - und muss immer schön gepflegt werden und darf aufs Foto, wenns den Kampf aufs Messer gibt - wie jetzt mit dem Vorsitzenden.

Caminho hat gesagt…

Was ist eigentlich so schlimm daran, eine Kopie der Ladung des anderen Termins beizufügen?

Werner Siebers hat gesagt…

Was ist eigentlich so schlimm daran, das zulässige Mittel der Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung ausreichen zu lassen?

Caminho hat gesagt…

Das ist irgendwie keine Antwort auf meine Frage.

Anonym hat gesagt…

Es geht - mal wieder - ums Prinzip.

Da ist der Verteidger von Welt unerbittlich , bis aufs Messer.

Nächste Woche gibts günstige bei Feinkost Albrecht

Werner Siebers hat gesagt…

Ist das wirklich so schwer: Die anwaltliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung und muss genügen.

Das Übersenden der Ladung des anderen Gerichtes dagegen ist entweder ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht, wenn nicht alles geschwärzt wird, was Rückschlüsse auf den Mandanten zulässt.

Oder das Schriftstück ist mit Schwärzungen von Namen und Aktenezichen nicht mehr aussagekräftig und führt wieder zu Nachfragen, die alle Beteiligten Zeit kosten.

Anonym hat gesagt…

Einzig interssant wäre gewesen, zu erfahren, warum sich der Kollge vor den AnwG verantworten muss

Werner Siebers hat gesagt…

Es ist eine Kollegin, mit deren ausdrücklicher Genehmigung ich mitteile, dass ihr fälschlich unterstellt wird, sich mit einer falschen Person eingelassen zu haben.

Werner Siebers hat gesagt…

@Carsten Hoenig

WMF Grand Gourmet - Messer, die richtig gut sind.

Olaf Johannes hat gesagt…

wir sind Organe der Rechtspflege und nicht irgendwelche dahergelaufenen Freier, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass wir die Wahrheit sagen, auch wenn wir mitteilen, bereits einen anderen Termin zu haben. Dafür einen Nachweis zu verlangen,ist schlicht ungehörig.Dem gilt es entgegen zu treten.

Anonym hat gesagt…

Messer aus Damaststahl sind wirklich edle, und hübsch anzusehende Werkzeuge, die hervorragend funktionieren. Und es macht Freude, so etwas zu besitzen und zu verwenden.
Ich muss aber auch sagen, daß die Keramikmesser aus dem Aldi irgendwie besser schneiden.
Ich glaube, ich werde alt..

Anonym hat gesagt…

Ich hatte damit noch nie Schwierigkeiten, weil ich weder etwas anwaltlich versichere noch die Ladung zu dem anderen Termin vorlege, sondern einfach das Aktenzeichen und das Gericht des anderen Termins bekannt gebe.

Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ich nicht mitteile, in welcher Eigenschaft ich an dem anderen Termin teilnehme (Verteidiger, Schöffe, Zeuge, Angeklagter...), zum anderen sind die meisten Verhandlungen ohnehin öffentlich; zumindest hängen Aktenzeichen und Namen der Beteiligten öffentlich aus.

In den vielen Jahren meiner anwaltlichen Tätigkeit in zahllosen Gerichtsverfahren gab es wirklich noch keinen einzigen Fall, in dem ein Richter daraufhin etwas zu beanstanden oder nachzufragen hatte. Ich weiß nicht, was Ihr da immer macht... :-)

Rechtsanwalt i.R. hat gesagt…

zu "Organe der Rechtspflege": Schon mal einen Wettlauf um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bei parallel laufender Leistungsklage und negativer Feststellungsklage mit gleichem Streitgegenstand gehabt? Da bleibt bei Anträgen auf Terminsverlegungen nicht mehr viel übrig vom Organ der Rechtspflege und dem unstillbaren Drang, immer die Wahrheit zu sagen.

Svetlana Kalashnikova hat gesagt…

Rechtsanwälte werden anscheinend auch von Richtern zunehmend als potenziell verlogenes Gesindel gesehen, dessen Wort nicht viel wert ist.
Die hohe Anzahl an Presseberichten über Verurteilungen von Rechtsanwälten und Notaren in den letzten Jahren wegen Betrugs oder Untreue sprechen eine deutliche Sprache.

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de