20 November 2007

Geheimnisvoller § 55 StPO

Ich frage mich immer wieder, ob Richter es nicht besser wissen oder mit Absicht nach § 55 StPO fast immer falsch belehren.

"Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit deren wahrheitsgemäßer Beantwortung Sie sich selbst der Begehung einer Straftat bezichtigen müssten."

Das ist falsch und beschränkt das Auskunftsverweigerungsrecht um einen entscheidenden Punkt:

"Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."

Das müsste doch irgendwann auch der letzte Dorfrichter verstehen, dass es etwas anderes ist, ob ich mich selbst einer tatsächlich begangenen Straftat bezichtige oder ob ich Gefahr laufe, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.

Der Unschuldige, dem ein Staatsanwalt vor seiner Zeugenvernehmung ankündigt, er werde so oder so ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen einleiten, egal, was dieser aussagt, hätte nach der ersten falschen Belehrung kein Auskunftsverweigerungsrecht, nach der tatsächlich richtigen aber selbstverständlich.

Bei der richtigen Belehrung entfällt auch der logische Schluss, der Zeuge habe tatsächlich eine Straftat begangen. Bitte, liebe Richterschaft, es wäre erfrischend, zukünftig mal die ein oder andere richtige Belehrung zu hören.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Am einfachsten wäre wohl den Gesetzestext einfach vorzulesen, dann hätte man auch die Angehörigen mit im Boot.

Anonym hat gesagt…

kann ich dann als potentieller zeuge immer einfach sagen dass ich mich durch meine aussage womoeglich selbst belaste und deswegen nicht aussagen moechte - ich kann ja eigentlich niemandem sagen muessen worin die potentielle belastung bestehen wuerde

 

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