17 August 2006

Befindlichkeiten eines Staatsanwaltes

Die Großmutter meines Mandanten soll am zweiten Verhandlungstag als Zeugin aussagen. Vor dem ersten Verhandlungstag teilt mir die Mutter des Mandanten mit, dass dessen Großmutter nervlich nicht in der Lage sei, eine solche Vernehmung durchzustehen, dass sie selbst aber zur Sache angaben machen könne.

Dieses Gespräch findet kurz vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem Verhandlungssaal statt. Ich teile darauf der Mutter mit, dass es dann besser sei, dass sie nicht als Zuschauerin in den Verhandlungssaal und draußen bleiben solle.

In einer Verhandlungspause teile ich das dem Vorsitzenden mit, der dann in öffentlicher Hauptverhandlung diese Information weitergibt. Alle Beteiligten verzichten auf die Großmutter als Zeugin, die Mutter wird hereingerufen und für den zweiten Verhandlungstag geladen.

Alle wissen also alles.

Gleichwohl raunzt mich merklich ungehalten der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an, diese Information hätte ich früher, insbesondere ihm gegenüber, offenbaren müssen.

Glücklicherweise nimmt das Gericht diesen Einwurf genauso wenig ernst, wie ich selbst.

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