Rechtzeitige gerichtsorganisatorische Maßnahmen, wobei unter Umständen auch auf Richter außerhalb der Strafgerichtsbarkeit zurückzugreifen ist (vgl. BVerfGE 36, 264, 273), sind versäumt worden. Auch wenn die Überlastung auf einem Geschäftsanfall beruhen sollte, der selbst bei Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischer Mittel und Möglichkeiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu bewältigen ist, gelten die in § 121 Abs. 1 StPO festgelegten Grundsätze. Der Staat hat, will er nicht aus fiskalischen Gründen die Freilassung unter Umständen auch gefährlicher Gewalttäter in Kauf nehmen - die Art und Schwere des Delikts führt im Rahmen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu einem anderen Beurteilungsmaßstab -, seine Gerichte personell so auszustatten, dass anstehende Verfahren in einer dem Freiheitsanspruch des Gefangenen Rechnung tragenden Frist abgeschlossen werden können (vgl. BVerfGE 36, 264, 273 - 275; OLG Celle, StV 2002, 150).
Auch das Oberlandesgericht Hamm (4 Ws 301/06 (4 OBL 46/06)) hat damit am 29.06.2006 eine beachtenswerte Entscheidung gefällt, von der man nur hoffen kann, dass auch die politischen Gremien, die für die Ausstattung der Justiz mit Stellen zuständig sind, verstehen, was solche Entscheidungen eigentlich für eine Bedeutung haben.
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