Deshalb sollte es ein Revisionsführer nie vergessen, sich die Strafzumessungsgründe genauer nach dem Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB anzusehen. Man findet immer wieder die schönsten Kracher.
Da wird dann der böse Angeklagte nochmal so richtig an die Wand gestellt, und man führt aus, dass insbesondere zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden musste ... was mit anderen Worten schon im Tatbestand zu finden ist. Heute ist mir ein Urteil untergekommen, bei dem bei einem Subventionsbetrug erheblich zu Lasten des Angeklagten verwertet wurde, dass er angeblich Scheinrechnungen und Scheinverträge vorgelegt haben soll. Im Tabestand des § 264 I 1 StGB werden aber gerade "unrichtige Angaben" vorausgesetzt - wo, bitte, soll der Unterschied sein?
Gerade dann, wenn das Urteil so knapp über zwei Jahren liegt, sollte man auf solche Feinheiten sehr genau achten.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
1 Kommentar:
Wo bitte, soll der Unterschied sein? Kann man ohne genaue Sachverhaltskenntnis natürlich nicht beurteilen. Es dürfte aber für die Strafzumessung schon einen Unterschied machen, ob lediglich - etwa in einem Antragsformular - Falschangaben gemacht werden, oder ob solche Angaben noch mit zu diesem Zweck angefertigen "falschen" Verträgen und Rechnungen untermauert werden.
Kommentar veröffentlichen