04 April 2010

Drückeberger

Ein Verwaltungsgericht hat darüber zu entscheiden, ob die Polizei während laufender Ermittlungen gegen einen nicht vorbestraften Verdächtigen wegen eines Deliktes, das mit einer Höchststrafe von zwei Jahren bedroht ist und bei dem in der Regel und typischerweise keine körperlichen Spuren anfallen, dazu befugt war, erkennungsdienstliche Maßnahmen anzuordnen.

Ist es Faulheit oder eine völlige Verkennung der Problematik, wenn das Verwaltungsgericht darum bittet, für den Kläger mitzuteilen, wenn das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen ist?


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung



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4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Hoffentlich darf das die Polizei nicht...

Der Mandant

Werner Siebers hat gesagt…

Sie darf es m.E. ganz sicher nicht. Es wäre völlig unverhältnismäßig bei einem Delikt nach § 303 a StGB, zumal schon das Wort "Datenveränderung" darauf hinweist, dass es sich um virtuelle Vorgänge handelt.

Christian hat gesagt…

Hallo Herr Siebers,

schönes Video! Aber wenn der Kollege Hoenig den Kaffeeautomaten hinter Ihnen sieht, wird er vermutlich weinen...

Werner Siebers hat gesagt…

@Cristian: Stimmt, aber hier in der Provinz kann man sich solche Spitzenprodukte, wie Carsten eines hat, leider nicht leisten ;-)

 

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