In seiner Urteilsbegründung für einen Teilfreispruch teilte der Herr Vorsitzende nämlich heute dem Angeklagten mit, dass sein Bauch ihm eigentlich sagen würde, dass der Angeklagte "geschummelt" habe, dass das aber nicht entscheidend sei, sondern dass er als Richter ausschließlich rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und nicht seinem Bauch zu folgen habe.
Einer dieser rechtsstaatlichen Gesichtspunkte sei der Grundsatz "in dubio pro reo", und deshalb gäbe es halt -gegen sein Bauchgefühl- einen Freispruch.
Mein Respekt dem Bauch, der an dieser Stelle nicht rebelliert hat, denn in dem Moment fielen mir spontan bestimmt mindestens 20 Richter ein, die sich an dieser inneren Einstellung eine ganz dicke Scheibe abschneiden müssten.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
2 Kommentare:
Eben! Bei vielen anderen ist das Bauch der alle Restzweifel beseitigende Kriterium. Schön, daß es auch mal umgekehrt sein kann.
Genau, deshalb haben manche Ri den Arsch auf dem Hals, weil nämlich kein 'Bauch' existiert, wo der Arsch dranhängen könnte.........
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