Die Mandanten sollen geholfen haben, unverzollte Zigaretten zu transportieren, nachdem sie nach Deutschland gekommen waren. Daraus macht die Finanzbehörde -neben dem Strafverfahren- sogleich eine Mithaftung für die Tabaksteuerschuld in Höhe von locker mal mehr als einer halben Million €.
Da die Hilfe der Mandanten aber dem Vorwurf nach erst stattgefunden hat, nachdem die Zigaretten schon längere Zeit in Deutschland waren, liegt keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor sondern "lediglich" Steuerhehlerei bzw. Beihilfe dazu.
Strafrechtlich macht das nicht unbedingt den großen Unterschied, aber aus der Haftung für die Tabaksteuer sind die Mandanten raus. Halbe Million € gespart, die Freude ist nachvollziehbar.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
6 Kommentare:
Na, dann hat es sich ja gelohnt. Den Gewinn aus der illeglane Sache dürfen die Mandanten dann wohl behalten.
Glückwunsch!
Gratuliere zum Erfolg!
Und teilen die Mandanten die Ersparnis redlich mit ihrem schlauen Retter?
Halbe, halbe, das wird bei Juristen immer gern genommen ...
Jetzt lassen Sie sich aber bitte nicht von Ihren Mandanten wieder zum Teeren der Lunge animieren ("billig, billig, steuerfrei")!
Ich dachte immer, nach §71 AO haften Steuerhinterzieher und Steuerhehler.
@Hannes
BGH 1 StR 635/09
@Kim Jin Ling
Mit Thema bin ich durch, mehr als 35 Jahre rauchen haben gereicht.
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