14 August 2010

Was kostet eine Hochzeit - wenn sie ausfällt

Schadensersatzrechtlich ein - für die, die nicht betroffen sind - beinahe schon amüsantes Problem. Welcher Schaden entsteht, wenn eine Hochzeit deshalb ausfällt, weil ein Dritter, also nicht Braut oder Bräutigam, etwas vermasselt.

Nächste Frage, gibt es dafür möglicherweise sogar Schmerzensgeld? Man weiß es nicht so genau, aber auch darüber dürfen/müssen Juristen sich Gedanken machen.
Das Brautpaar war fein herausgeputzt, die Gästeschar in der Kirche versammelt, und die Musiker standen auch parat – nur einer fehlte: der Pfarrer! Dieses Schreckensszenario wurde jetzt für zwei Heiratswillige im Wiener Stadtteil Floridsdorf Realität. Der Geistliche hatte die Trauung schlichtweg vergessen.
Quelle: Stern



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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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14 Kommentare:

Unknown hat gesagt…

Und dann noch erst die 'dranhängenden staatskirchenrechtlichen Probleme!

Anonym hat gesagt…

Ja, und? Wer ist denn hier der Jurist, Sie oder wir?

(Es reicht, wenn Sie die Lösung für einen rein deutschen Sachverhalt skizzieren.)

Malte S. hat gesagt…

Soweit man die Verinbarung mit dem Pfarrer als schuldrechtlichen Vertrag qulifizieren kann, dürfte ein Schadensersatzanspruch des Brautpaares in Höhe von deren Kosten durchaus denkbar sein.
Die Gäste dürften wohl eher leer ausgehen. Der Vertrag mit dem Pfarrer dürfte ohne weitere Anhaltspunkte mE kaum als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einzustufen sein.

Möglicherweise stehen dagegen die Freiheit der Religionsgemeinschaften. Im Ergebnis würde ich das jedoch ablehnen.

Tja, sowas kommt raus, wenn man endlich mal wieder ausschläft.

Werner Siebers hat gesagt…

Danke Malte, ich hoffe, das reicht für Anonym.

Unknown hat gesagt…

Nun, der Pfarrer ist ja auch nur Arbeitnehmer, allerdings in einem staatskirchenrechtlich geprägten Sonderrechtsverhältnis. Wenn irgendwer vertraglich verpflichtet wurde, dann am ehesten wohl die Kirche (das mag bei freiberuflichen Predigern anders aussehen).

Dann kommt aber dazu, dass eine Hochzeit oft auch nichts kostet, da einer der Ehepartner Gemeindemitglied ist. Und dann ist da noch die Frage, ob es sich wirklich um einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag handelt. Bin mir nicht sicher, ob die Ehepartner dann z.B. durch kurzfristiges Nicht-Heiraten vertragsbrüchig werden können und dann möglicherweise für ihre Verletzung der Vertragspflicht einstehen müssen. Ich glaube kaum, dass der Vertrag so weit geht.

Hach, bei so was möchte man doch fast gerne Richter am Zivilgericht sein.

Werner Siebers hat gesagt…

Und der Außenstehende wundert sich, was Juristen aus so einer kleinen Panne alles machen können.

Und auch noch die Aussicht auf das Folgemandat, später, bei der Scheidung. ;-)

Sita hat gesagt…

Hochzeit kostet nichts? Darum geht es doch nicht, sondern es stellt sich die Frage nach Schadensersatz hinsichtlich der Folgekosten, wenn sich die Hochzeit beispielsweise um ein Jahr verschiebt: Frack verschmutzt, Brautkleid unmodern, Blumenkind aus der Familie weggezogen etc.
Wer will was von wem woraus? Diese zivilrechtliche Frage gilt es zu beantworten

Anonym hat gesagt…

1.
Es dürfte sich nicht um ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis handeln. Das ergibt sich zum Einen daraus, dass die (katholische) Kirche in Deutschland eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist und die Angehörigen der Kirche somit ihre Mitglieder sind. Dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis dürfte hier aber durch Kirchenrecht überlagt sein. Schließlich handelt es sich bei der Eheschließung um ein kirchliches Sakrament handelt (Cann. 1105 ff. CIC (Codex Iuris Canonici)).


2.
Jedenfalls bei einer katholischen Hochzeit in Deutschland wären m.E. auch keine staatlichen Gerichte, insb. nicht die ordentlichen Gerichte, sondern Kirchengerichte zuständig.

Zum Verhältnis von staatlichen Gerichen und Kirchengerichten, VGH Mannheim, Urt. v. 08.06.1993, Az. 4 S 2776/92:
"Demgegenüber ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen kirchlichen Dienstverhältnis die kirchliche Eigenständigkeit soweit begrenzt, daß bei Fehlen einer eigenen kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Verwaltungsrechtsweg in analoger Anwendung des § 40 Abs. 1 VwGO gegeben ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.1980 - IV 1140/77 -, DVBl. 1981, 31 mit krit. Anm. von Uibel)."

Nach Cann. 1400 ff. CIC bestehen in der katholischen Kirche Kirchengerichte vor denen geklagt werden kann.

Sven hat gesagt…

Naja, kommt man doch irgendwie zur Zivilgerichtsbarkeit (§ 23 I GVG) dürfte die Sache wohl rechtlich wie folgt aus sehen:

Zwischen den Parteien besteht wohl ein Vertrag sui generis.

Die Verpflichtung zur Trauung stellt eine absolute Fixschuld dar.
Indem der gute Man die Hochzeit verschlafen hat, wurde die Leistung also unmöglich.
Somit könnten zumindest das Brautpaar ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB geltend machen.

Anonym hat gesagt…

Wieso Deutschland? Da steht doch, dass das in Wien war.

Canonicus hat gesagt…

Der von Herrn RA (!?) Siebers gebilligte Lösungsvorschlag von "Malte" ist ja wohl komplett abwegig. Die kirchliche Trauung als Gegenstand eines zivilrechtlichen Dienst- oder Werkvertrags? Herr im Himmel, kann man da nur sagen.

Anonym hat gesagt…

Auf dera Welt san alle gleich -
doch d'Kirch die ghört zum Himmireich.

F.Fesl

Insofern sind wohl alle angeführten irdisch-rechtlichen Ansätze nichtig.

Anonym hat gesagt…

mir stellt sich ja die frage, warum nicht einfach jemand den Pfarrer geweckt hat und die Trauung dann ein oder zwei Stunden später statt fand.

kj hat gesagt…

Gott gab den Brautleuten eine letzte Chance die Sache noch mal zu überlegen.

Typischer Fall der Drittschadensliquidation. Die Braut kam mit einem blauen Auge davon, der
Schaden tritt bei den Scheidungsanwälten ein, die nun hungern müssen.
Die Armen!

 

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