Die so genannte Nachfrage der Staatsanwaltschaft Halle erweckt den Verdacht einer strafrechtlich relevanten Nötigung in Tateinheit mit einer faktischen Anstiftung zu unzählbaren Verstößen gegen das Datenschutzgesetz.
Der Verdacht der Nötigung ergibt sich daraus, dass nach den vorliegenden Informationen die verharmlosende „Nachfrage“ untermauert war mit der Drohung von möglichen strafprozessualen Konsequenzen, die so fern der Gesetzeslage waren, dass es schon weh tut.
Dass ein Oberstaatsanwalt, der sich bei dem Diktat eines in einem Strafverfahren eine Rolle spielendes Schriftstückes filmen lässt, möglicherweise § 353d Nr. 3 StGB nicht kennt, soll zunächst unerörtert bleiben. Aber jeder will wohl mal ins Fernsehen. So schon Ingolf Lück: Bin ich jetzt im Fernsehen?
Jedenfalls steht für mich damit fest, dass diese Maßnahme meine Kreditkartenunternehmen unter täuschender Nötigung dazu angestiftet hat, eine Überprüfung und damit Durchsuchung meiner Daten vorzunehmen, obwohl ich unverdächtig bin.
Dass die Staatsanwaltschaft Halle mich wie jeden anderen Kreditkarteninhaber zum Verdächtigen abgestempelt hat, könnte mich zutiefst beleidigen.
Ob nun die Beleidiger die Wildgewordenen sind oder die vermeintlich Beleidigten, lasse ich hier zunächst offen.
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