22 Februar 2007

OLG München: Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist

Das OLG München führt in seiner erfreulich deutlichen Entscheidung u.a. aus:

Der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis macht sich nicht strafbar, wenn er nach Ablauf der gegen ihn im Inland erteilten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt. Dies gilt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnis von einem anderen EU Mitgliedstaat in der Sperrfrist erteilt und nur deshalb erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug zu umgehen.OLG München, Urteil vom 29.01.2007 - 4 St RR 222/06.
Das OLG München stärkt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Die Urteile des EuGH betreffen allesamt Sachverhalte, bei denen der im Ausland erworbene Führerschein erst nach dem Ablauf der Sperrfrist erworben wurde.

Es ist aber eine europarechtskonforme Auslegung des § 28 FeV vorzunehmen. Denn, ob der Führerschein innerhalb oder nach dem Ablauf der Sperrfrist erworben wird, kann für die Beurteilung einer Straftat nach § 21 StVG keine Rolle spielen, solange der Führerscheininhaber kein Fahrzeug während der Sperrfrist führt (Rechtsanwalt Felix Rettenmaier bei Beck-Online).

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Nur 14 Tage vor dem OLG München hat jedoch das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.01.2007 - 1 Ss 560/06) entschieden:

Wer während der noch laufenden Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erwirbt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er diese nach Ablauf der Sperrfrist im Inland benutzt.

Angesichts dieser nahezu zeitgleich ergangenen Urteile wird wohl ohne eine BGH-Entscheidung keine Rechtssicherheit für dieses Problem vorhanden sein.

 

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