U.a. heißt es in der Entscheidung:
Die Ablehnung einer Terminverschiebung ist in diesem Fall ermessensfehlerhaft. ... Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, Terminabsprachen zu treffen, insbesondere führt der von vielen Anwälten routinemäßig vorgetragene Wunsch nach vorherigen Terminabsprachen nicht zu einer solchen Verpflichtung. Wenn aber in nachvollziehbarer Weise wegen des damit verbundenen hohen Arbeitsaufwandes auf vorherige Terminabsprachen verzichtet wird, muss es zwangsläufig in einer gewissen Anzahl von Fällen dazu kommen, dass der Verteidiger bereits durch anderweitige Termine gebunden ist. In diesen Fällen ist dem Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens grundsätzlich durch Terminsverlegung Rechnung zu tragen.
2 Kommentare:
Das gehört einigen Herren Richtern ins Stammbuch geschrieben - oder gleich als Rundmail an alle Strafabteilungen?
Rundmail würde aber nur lohnen, wenn so etwas auch gelesen würde von den Herrschaften. Und bei allem, was neu ist, bekommen leider viele (nicht alle!) von den Richtern leider so schnell Pickel auf der Netzhaut, dass es mit dem Lesen leider Sabbat ist, bevor der Sinn des Geschriebenen ins Hirn dringt.
Beispiel für eine löbliche Ausnahme:
http://tinyurl.com/5jupke
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