Ein mitdenkender Richter am Amtsgericht Wolfsburg hat einen rechtlichen Hinweis dahin gehend erteilt, dass bei einer Klage eines Verkehrsbetriebens wegen eines erhöhten Beförderungsentgeltes Zweifel bestehen, ob im Hinblick auf eine von dem minderjährigen Beklagten durchgeführte Schwarzfahrt ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist, auf den die Berechtigung auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt gestützt werden könnte, weil die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beklagten zur Benutzung Öffentlicher Verkehrsnmittel im Zweifel nicht für Schwarzfahrten gilt, so dass der Beklagte gemäß § 812 BGB lediglich das übliche Beförderungsentgelt schulden dürfte.
Es wird dann noch der Hinweis erteilt auf Palandt-Heinrichs, 65. Auflage, § 107 BGB, Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen, insbesondere die dort zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Wolfsburg.
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