Hier hatte ich berichtet, dass die staatsanwaltschaft Lüneburg die aktuelle Rechtsprechung zur Rückbelastungsgefahr nicht anerkennen will. Heute flattert mir ein dreiseitiges Schreiben auf den Tisch, in dem u.a. mehrere Absätze der von mir ins Spiel gebrachten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgetippt sind (BVerfG StV 2002, 178) und mit dem man mir umständlich mitteilt, dass man nun doch die Rückbelastungsgefahr erkennen und deshalb von einer Vernehmung meiner Mandantin abgesehen wird.
Weshalb dafür die Kanzlei knapp eine Seite einer Entscheidung abtippen muss, die ich genannt habe und kenne, wird sicher ein Geheimnis bleiben.
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