26 Mai 2006

Gralshüter der Staatskasse

Manche Gerichte verstehen den Unterschied zwischen Wahlverteidigergebühren und Pflichtverteidigergebühren nie oder sie wollen ihn nicht verstehen. Dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat, dass der Anwalt bezüglich der Wahlverteidgergebühren einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Mandanten hat, dass der Pflichtverteidigergebührenanspruch direkt gegenüber der Staatskasse besteht: was geht und das an: Da werden von zu Gralshütern der Staatskasse mutierten Richtern die dem Pflichtverteidiger selbstverständlich zustehenden Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder bei einem Freispruch einfach herausgestrichen, ohne dass es dafür irgendeine Rechtsgrundlage gibt. Es fragt sich also tatsächlich, ob sie es nicht verstehen oder ob sie es nicht verstehen wollen.

2 Kommentare:

Unknown hat gesagt…

Manche dieser Kostensparer gehen in letzter Zeit schon so weit, dem Pflichtverteidiger Besuchsfahrten in die JVA als angeblich nicht notwendig zu streichen. Mögen mir diese Schreibtischtäter einmal erklären, wie ich dann mit dem Mandanten den Inhalt der Ermittlungsakte besprechen und die Verteidigung vorbereiten soll!

Anonym hat gesagt…

Die Erklärung ist ganz einfach: Nach der Devise "Bei einem Freispruch gibt's nix" soll der Pflichtverteidiger dazu bewegt werden seine Pflicht darin zu sehen als rechtsstaatliches Feigenblatt zu dienen und am besten noch aktiv an der Überführung & Verurteilung seines Mandanten mitzuwirken.

 

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