Der erste Strafsenat des BGH hat sich in seiner Entscheidung 1 StR 154/06 vom 26.04.2006 mit der Frage auseinandergesetzt, wie es auszulegen ist, wenn ein verurteilter Angeklagter seinem Verteidiger schreibt, er möge Revision einlegen, wenn der Brief den Verteidiger noch rechtzeitigb erreicht, dieser Brief aber erst nach Revisionsfristablauf beim Verteidiger eingeht.
Der BGH meint,dass in einem solchen Fall der Angeklagte andere Wege finden muss,um den Verteidiger zu informieren und hat einen Wiedereinsetzungsantrag verworfen.
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