Das Amtsgericht Goslar hatte die Angeklagte wegen mehrerer Delikte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt, Bewährungsauflage 50 Arbeitsstunden. Das Amtsgericht war sowohl von schädlichen Neigungen als auch von der Schwere der Schuld ausgegangen.
Heute in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Braunschweig berichtete der Vertreter der Jugendgerichtshilde, dass er weder die Schwere der Schuld noch das Vorliegen schädlicher Neigungen sehe und deshalb eine Vorgehensweise nach § 27 JGG vorschlage, also die Beantwortung der Frage, ob Jugendstrafe verhängt werden muss, zur Bewährung ausgesetzt sehen will.
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass kein Raum für § 27 JGG sei, wenn definitiv keine schädlichen Neigungen vorliegen und dann wohl eine andere Maßnahme in Frage käme, z.B. vier Wochen Dauerarrest.
Ich habe selten einen Mandanten gesehen, der so glücklich darüber war, dass letztlich seine Berufung verworfen wurde und ihm damit die - an sich "harmlosere" - Maßnahme des Dauerarrestes erspart wurde.
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