30 Mai 2006

Gut, dass es § 153 StPO gibt

Amtsgericht Aschersleben heute in der Mittagszeit.

Der Polizeibeamte hatte nach Meinung aller Beteiligten in einer Verkehrsunfallsache mit Trunkenheitsfahrt die Akte so schlecht geführt, dass man mit dem Inhalt und seiner Aussage nichts anfangen konnte.

Ich meinte, der Polizeizeuge könnte möglicherweise die Unwahrheit gesagt haben, die Staatsanwältin sah das anders, sie meinte, der Zeuge würde sich nur nicht erinnern, was er aber behauptete.

Letztlich dann 153 StPO statt des möglichen Freispruchs, denn dann hätte im Urteil wohl gesagt werden müssen, dass der Polizist unwahr berichtet hat, und ob man sich das getraut hätte ... ???

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