Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kommt abweichend von dem Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nicht für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gewährt werden kann, ausnahmsweise in Betracht, wenn nach Bewilligungsreife das Verfahren in Folge richterlicher Hinweise in gütlicher Weise eine Erledigung findet.
Beschluss vom 04.05.2006 - OLG Braunschweig AZ: 1 WF 74/06 Datum: 28.03.2006
Quelle: www.urteile.rae-wess.de
Was so alles geht.
29 Mai 2006
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