Wegen eines erst im September anberaumten Hauptverhandlungstermins bat ich um Terminsaufhebung wegen eines anderen bereits anberaumten Hauptverhandlungstermins. Das Amtsgericht Hildesheim war davon wenig beeindruckt und lehnte die Aufhebung ab.
Darauf reagierte das Landgericht Hildesheim auf meine Beschwerde hin mit erfrischender Deutlichkeit: Die amtsgerichtliche Verfahrensweise in vorliegender Sache ist ermessens- und rechtsfehlerhaft, verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf wirsame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Mehr wollte ich nicht hören
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