Bei ihrer Anwort, dass sie nicht weiß, wie sie diese Frage beantworten soll, stützt sie sich u.a. tragend darauf, dass der Verurteilte ja nun möglicherweise wegen einer von ihm gestandenen Tat von vor über 10 Jahren noch verurteilt werden könnte und sich deshalb den "Behörden entziehen könnte". Hätte sie nachgefragt, hätte sie gewusst, dass dieses Verfahren seit Jahren eingestellt ist.
Außerdem würde sich die Überwachung und Führung durch die Bewährungshilfe schwierig gestalten, da der Verurteilte bei seiner Haftentlassung in seine Heimatstadt zurückkehren wolle, und diese läge ja nun 150 km weit weg in einem anderen Bundesland, so dass es durch die Distanz zu dem entscheidenden Gericht und deshalb fehlender Informationen und wegen unklarer Zuständigkeiten zu Schwierigjkeiten kommen könnte.
Ist es nur noch gerade so ein grottenschlechtes Gutachten oder ist es schon Scharlatanerie, das ist hier die Frage. Ich habe mir schon eine Antwort gegeben.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
6 Kommentare:
das Niveau ist Standard bei psychiatrischen Gutachten, die schreiben das, was sie annehmen, die Richter hören wollen. und die übernehmen das oft ungeprüft, mit dem Verweis der Sachkunde. Da fällt auch nicht auf, wenn mal ein Postbote Gutachten schreibt, wie in Sachsen dutzendfach geschehen.
Quark. Zunächst einmal für all jene die annehmen es ginge hier um die Unterbringung in der Psychatrie: Ein solches Gutachten ist u.a. bei jeder Verurteilung einzuholen, bei der eine Einzelstrafe von zwei Jahren oder mehr wegen eines Verbrechens verhängt wurde, § 454 Abs. 2 StPO, bevor die Strafe nach zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Mit Psychatrie, wie Kollege Nebgen z.B. annimmt, hat das also nix zu tun.
Das Gutachten selbst ist, so wie es geschildert wird, natürlich grottig. Weder eine (nicht mehr oder noch) drohende Aburteilung wegen einer anderen Tat vor der Verurteilung und Inhaftierung noch der Plan in eine andere Stadt zu ziehen geben irgendetwas her für die Gefährlichkeitsprognose.
Lässt sich ihre StVK tatsächlich durch so einen Unsinn beeindrucken, Herr Siebers? Bzw. kriegt jemand, der so einen Unsinn schreibt, von ihrer StVK einen zweiten Gutachtenauftrag?
Wieder was gelernt. Denke aber das die Gefährlichkeitsgutachten doch eine Art von psychiatrische Gutachten sind, die bevorzugt von dieser Berufsgruppe erstellt werden. Es gibt Richter bis hin zum Oberlandesgericht, die setzen sich mit Einwände erst gar nicht auseinander, egal welcher Unsinn im Gutachten produziert wurde. Einwände sind alles nicht beachtliches übliches Verteidigergeschwaetz. Wozu Fakten, wenn der Gutachter einen Dr. Titel hat.
Richtig. Meistens sind es Psychologen oder Psychiater, die diese Gutachten erstellen.
Die Qualität ist sehr unterschiedlich. Schon deshalb müssen die Prognosen hinterfragt werden. Ich habe mich bspw. schon mehrfach gegen das Votum des Gutachters entschieden. Sowohl in die eine als auch in die andere Richtung.
Es erfordert halt etwas Begründungsaufwand.
@Dante: Ob sich die (nicht meine) StVK eines LG in einer größeren hessischen Stadt von dem Quatsch beeinflussen lässt, weiß ich noch nicht; und dass ich alles versuche, zu verhindern, dass die Dame jemals wieder solch einen Auftrag bekommt, können Sie als sicher annehmen.
Scharlatanerie? Als nicht vorbestrafter sollte (und wurde) ich, mittels Alkohol-Gutachten in den § 64 verfrachtet werden. Damit auch die Täter- und Opferrolle reversiert werden kann und somit der Schuldspruch im Gutachten begründet werden kann. Denn die Beweislage hätte kein Urteil, gegen mich, getragen.
Dabei ist dem StA Petrat ein Fehler (?) unterlaufen. Ich wurde mit dem umfangreichen Zentralregisterauszug meines xxx-vorbestraften Frustschlägers/Gegenspielers zum Gutachten verbracht und die Scharla...(t'schuldigung: Psychologen) haben mich doch tatsächlich auf meine laufenden (offenen) Gewalttaten hin angesprochen. Im übrigen war ich mit den Leberwerten (GGT 51) mitten im grünen Bereich des Referenzwertes bis 66. Abgesehen vom Umstand, dass ich ohne kriminelle Vorgeschichte KEINEN § 64 bekommen darf und auch vonm Umstand, dass das Gutachten keine Fremdaggressivität aufzeigte wurde der Schuldspruch dennnoch im Gutachten begründet! mehr auf meiner HP, Rubrik: § 64, Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht.
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