Der Mandant ist Polizist und wollte beraten werden. Ein Richter eines Amtsgerichtes habe sich vor ihm zuschauerträchtig (Schulklasse im Raum) tierisch aufgeblasen und ihm ein Zwangsgeld angedroht, wenn er es nochmals wage, vor ihm als Zeuge aufzutauchen, ohne zuvor nachgelesen zu haben, was sich ereignet habe.
Das sind die ewig gestrigen Richter, die nicht begriffen haben, dass ein Zeuge zunächst im Zusammenhang das zu berichten hat, was er zum Zeitpunkt seiner Vernehmung noch in Erinnerung hat, und nicht das, was er gestern gelesen hat.
Im Gegenteil, wenn der Polizeibeamte ohne Nachlesen nichts mehr weiß, darf ihm auch nichts mehr vorgehalten werden.
Jeder Polizeibeamte ist Zeuge wie jeder andere auch, und der JEDE ANDERE kann auch nichts nachlesen, also kann es nicht nur nicht verlangt werden, vielmehr ist es eine der StPO widersprechende Ungleichbehandlung von Zeugen, dass Polizeibeamte nachlesen können.
Also müssen sie nicht nachlesen, sie dürfen es gar nicht.
Ich habe dem Polizisten geraten, sich von dem wichtigen Richter zukünftig ein Zwangsgeld auferlegen zu lassen, um auf diesem Weg dessen Rechtsmeinung anderweitig überprüfen zu lassen.
1 Kommentar:
Anderer Ansicht als Sie ist da leider der BGH, vgl. grundlegend BGHSt 1, 4 (8): "Ein vom Gericht vernommener Zeuge hat nicht nur das Recht, sondern unter Umständen sogar die Pflicht, sich früherer Aufzeichnungen als Gedächtnisstützen zu bedienen, um sein Erinnerungsbild aufzufrischen und gegebenenfalls zu berichtigen."
Weitere Nachweise zu dieser bis heute insbes. für sog. Berufszeugen völlig anerkannten Praxis findet der geneigte Leser bei Krehl, Die Erkundigungspflicht des Zeugen bei fehlender oder beeinträchtigter Erinnerung und mögliche Folgen ihrer Verletzung, NStZ 1991, 416.
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