07 September 2008

Fake auf der Anklagebank

Es ist ein skurriler Fall, der aus Bayern gemeldet wird: Ein Richter des Münchner Amtsgerichts ließ auf der Anklagebank nicht den Beschuldigten, sondern einen Doppelgänger Platz nehmen. Tatsächlich fiel der Zeuge (er ist beruflich übrigens selbst Rechtsanwalt) hinein: Er behauptete, das „Double“ sei derjenige gewesen, der ihn ein Jahr zuvor von der Fahrbahn gedrängt und bei einem späteren Wiedersehen im Straßenverkehr den Mittelfinger gezeigt hat. Der „echte Angeklagte“ wurde darauf freigesprochen.
Quelle: diepresse.com

Das Ergebnis ist in Ordnung, aber der Weg dahin nur mit einer bayrischen Strafprozessordnung zu erklären, die mit der StPO kaum zu vereinbaren ist. Den Angeklagten neben andere Personen in den Zuschauerraum zu setzen, ist sicher ein besserer und auch außerhalb Bayerns zulässiger Weg.

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Bin ja kein Strafrechts-Experte: Aber ich halte das durchaus auch außerhalb Bayerns für zulässig, wenn auch für ungewöhnlich. Zwar muss zur Identifikation eines Täters dieser (zu seinem Schutz) aus mehreren Personen / Lichtbildern eindeutig vom Zeugen wiedererkannt werden. Aber dennoch dürfte zu Gunsten des Angeklagten es zulässig sein, dem Zeugen nur eine Person vorzusetzen, wenn das Ergebnis ist, dass diese "falsche Person" identifiziert wird. Wenn der Zeuge bereits eine einzelne Person als angeblichen Täter identifiziert, der es aber nicht war, dann ist dem Zeugen halt nicht zu glauben. Der Zeuge bedarf keines Schutzes und diese ungwöhnliche Maßnahme geht halt nicht zu Lasten des Angeklagten, da Ergebnis=Freispruch...

Werner Siebers hat gesagt…

Ah ja, und woher weiß ich vorher, was passiert. Im Nachhinein alles fein zu finden, ist ein wenig einfach.

Anonym hat gesagt…

Wo ist das Problem: es gibt nur 2 Ergebnisse. Entweder (wie geschehen) identifiziert der Zeuge den Falschen als Täter. Strafprozessual unproblematisch und der Täter ist freizusprechen.
Oder aber der Zeuge erkennt sofort, dass derjenige, der auf der Anklagebank nicht der Richtige ist, dann wird das Verfahren einfach fortgesetzt. Dann hat sich der Richter durch seine Aktion blamiert, es bleibt aber auch dann strafprozessual unproblematisch, wo soll der Verstoß gegen eine StPO-Vorschrift liegen?!
Dass das ganze sehr ungewöhnlich ist, da stimmen wir ja auch überein...

 

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