Wie verzweifelt muss ein Mensch sein, der Jahre seines Lebens immer wieder in den Knast gekommen ist, weil er das Saufen nicht lassen konnte und dann immer wieder völlig hirnrissige Straftaten begangen hat, die ihn weder "bereichert" haben oder die sonst irgend einen "Sinn" gemacht hätten.
Ein solcher Mandant hat jetzt die Schnauze von sich selbst voll und will unbedingt "den 64".
Gut, dann wird dem Gericht jetzt mitgeteilt, dass er den Hang haben könnte, übermäßig alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, dass er bei der jetzt vorgeworfenen Tat, wenn er sie denn begangen haben sollte, wieder einmal voll streifig war, dass er befürchtet, dass das wieder passieren kann und dass er guter Hoffnung ist, dass er in einer Erziehungsanstalt geheilt werden könnte.
Kann man für ihn nur hoffen, dass ihm das wirklich helfen wird.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
3 Kommentare:
Wieso ist denn vorher noch kein Verteidiger oder Richter auf diese Idee gekommen?
...wenn der betreffende Mandant/Angeklagte/... nicht wirklich will, kann keine Therapie Wirkung entfalten, damit ist die konkrete Aussicht auf Erfolg, die das Gesetz verlangt, nicht gegeben. Egal was sich Richter, StA oder Anwälte wünschen oder vorstellen.
Hier sind wir bei meinem Thema!!
Meine ist aus der gelebten Praxis und (natürlich) auch wissenschaftlich recherchiert. (Sonst würde ich mein Maul halten) Behauptung: Jedwede gerichtlich angeordnete Suchttherapie ist "für die Katz!"
Der Probant wird im Unterbewusstsein immer eine Bestrafung sehen. Der Therapeut wird in den Augen des Probanten immer mit dem Richter gleichgestellt werden. Somit gelingt es dem Therapeuten nicht, dass der Probant DEN Raum seiner Seele öffnet, der zur Suchtbehandlung völlig freigelegt werden MUSS.(Alk, Drogen, Sex, und z.B. Spiel- oder Arbeitssucht egal, kommt alles aus der gleichen kompulsiven Ecke)
Herr Siebers, um Ihren möglicherweise willigen Mandanten mache ich mir Sorgen. Die Chancen stehen hoch, dass er im Maßregelvollzug völlig versaut werden wird. Leider. Es ist nämlich so, dass der Maßregelvollzug von Häftlingen überschwemmt ist, die den 64'er nur als eine "bequemere Haft" ansehen. Für den Verurteilten zählt nach der Urteilsverkündung NUR EIN Datum: Der Entlassungstag!
Und natürlich der einfachste und bequemste Weg, dieses Datum zu erreichen. Das liegt schon in der charakterlich/psychischen Natur des Suchtkranken. Punkt!
Andererseits, ist der 64'er eine (teure: EUR 170.- am Tag, für 2 Jahre, plus Nachbehandlung) Alibi-Aktion, per Gutachten eine Strafbarkeit eines Handelns herbeizuführen und zu begründen. Die nichttragfähige Beweislage kann dadurch im Sinne des StA manipuliert werden.
Erkenntnis: Der 64'er ist das "Ermächtigungsgesetz" für den Staat und für den Beschuldigten gleichermaßen ein Weg der gerechten Strafe, auf bequemer Weise zu entgehen.
Sie haben hier den meist (und teuersten) mißbrauchten § des StGB.
Die Lösung dieses Problems wäre dahingehend, dass der 64'er VOR der Verurteilung NICHT angesprochen werden dürfte, stattdessen müsste die Thematik der Strafvollzugsbehörde übergeben werden. Also erst NACH der Verurteilung sollte darüber entschieden werden. Dazu müsste die StPO geändert werden. Außerdem dürften keine staatlich "Verknüpften" Vertragsgutacher die Gutachten erstellen dürfen, welche heute samtundsonders im Büro des StA geschrieben werden.
In meinem Buch "satanic-sauerkraut" habe ich ein ganzes Kapitel den Erkenntnissen aus Justoz und Suchtbehandlung gewidmet. Wenn's dann fertig ist und ich's ins deutsche übersetzt habe wird's dem Staate BY bestimmt nicht gefallen.
Mehr zu dem Thema auf meiner HP, insbesondere im FORUM und im Gästebuch. 20 Jahre Erfahrung in der Suchtbehandlung (und wie es dazu kam) und die Erfassung dessen in der Gerichtsbarkeit wurde z.B. von dem verehrten Richter Herrn
Bernd Volckart und von maßgeblichen forensischen/psych. "Handbüchern" nur BESTÄTIGT! Lesen Sie bitte auch die Kategorie "Gutachten" bis Führungsaufsicht.
Kommentar veröffentlichen