In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht ein wenig sperrig, man demonstriert einen Schulterschluss mit der Bußgeldbehörde und will offenbar bestrafen, dass ich als Verteidiger ein unlauteres "Sonderangebot" (Reduzierung der Geldbuße von ursprünglich 15.000,00 €, dann 1.500,00 € jetzt auf 500,00 €) abgelehnt habe.
Wie konnte ich auch!
Es geht ausschließlich um Rechtsfragen, und genau mit dieser Begründung habe ich nun die Beiordnung als Pflichtverteidiger im Ordnungswidrigkeitenverfahren beantragt.
Ohne, dass mich das sonderlich überrascht, hat das Amtsgericht diesen Antrag abgelehnt, wobei man sich aber um die Frage der Schwierigkeit der Rechtslage nicht einmal herumdrückt, man ignoriert sie peinlicherweise schlicht:
Die hier aufgrund des Ordnungswidrigkeitsvorwurfes aller Voraussicht nach zu erwartende Geldbuße rechtfertigt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht. Auch kann die Sachlage nicht als besonders schwierig angesehen werden. Schließlich bestehen keinerlei Zweifel an der Fähigkeit des Betroffenen, sich im Prozess selbst zu verteidigen.
Und: Was ist mit der Frage des objektiven Sorgfaltspflichtverstoßes, der Vorhersehbarkeit, der Vermeidbarkeit, des Tatbestandsirrtums, des Verbotsirrtums?
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
5 Kommentare:
wieso? das ist doch nicht schwer :-(
Und daß das Bußgeld"angebot" zwischenzeitlich von 15.000,- auf 500,- Euro reduziert worden war, deutet auch auf eine glasklare Sach- und Rechtslage hin...
Nur, um das deutlich zu machen:
Es geht um die Frage der Fahrlässigkeit, nicht erkannt zu haben, dass man als Veranstalter einer Musikveranstaltung nach Landesrecht für die Nutzung einer vorhandenen Halle einen BAUantrag stellen muss.
Ich habe noch niemanden gefunden, der auch nur auf diese Idee gekommen wäre.
ähh bitte was muss man?
Eine Nutzungsänderung bedarf nunmal einer Baugenehmigung, was auch Sinn macht, eine "Konzerthalle" hat nunmal andere Anforderungen, als eine "Lagerhalle".
Ob man das wissen muss, kA... .
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