Der Angeklagte, um den es konkret geht, war vom Schöffengericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die Staatsanwaltschaft hatte sogar drei Jahre und sechs Monate beantragt und war wie ich in Berufung gegangen.
Das erstinstanzliche Urteil kam zwar schnell zur Akte, zugestellt wurde es dann aber erst sieben Monate später und jetzt fand die Berufungsverhandlung etwa 16 Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil statt, zuvor hatte es auch schon einen mehrmonatigen Stillstand gegeben.
Das Berufungsgericht zeigte sich äußerst fair und berücksichtigte neben vielen anderen Aspekten in einem ausgesprochen ausgewogenen Urteil diese Verfahrensverzögerungen als so schwerwiegend, dass es gerade so noch dazu reichte, zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zu kommen.
Der Angeklagte hat nun verstanden, warum ich ihm über Monate immer wieder, als das Urteil nicht kam, gesagt habe:
Keine schlafenden Hunde wecken!
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
4 Kommentare:
bin da nicht aktuell. geht das nach der Vollstreckungslösung des BGH noch oder wieder?
Das würde mich auch interessieren.
Eigentlich dürfte das nicht gehen.
Das verkennen viele: Auch im Rahmen der Vollstreckungslösung ist zunächst im Rahmen der allegemeinen Strafzumessung die Dauer des Verfahrens strafmildernd zu berücksichtigen und in einer zweiten Stufe ist dann zu erwägen, ob ein Teil der Strafe als verbüßt gilt.
So auch hier: U.a. die Verfahrensdauer führte zu der Absenkung auf zwei Jahre, darüber hinaus wurde ein Monat als vollstreckt erklärt.
Wieder was gelernt, Danke!
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