02 Oktober 2006

Verwaltungsgericht Braunschweig verbietet ED-Behandlung bei Einmietbetrügerin

Das Braunschweiger Verwaltungsgericht hat dem ED-Behandlungswahn mancher Polizeibeamten einen deutlichen Riegel vorgeschoben:

Erfolgreich hat sich eine mutmaßliche Mietbetrügerin vor dem Braunschweiger Verwaltungsgericht gegen ihre erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei gewehrt.

Fingerabdrücke, Lichtbild und Körpermaße würden die Ermittlungen in ihrem Fall selbst bei Wiederholungsgefahr nicht erleichtern, so die Richter, die in dem aktuellen Urteil einen vorangegangen Eilbeschluss bestätigt haben (AZ 5 B 54/06 und AZ 5 A 53/06)).

Die Frau sei nie unter falschem Namen aufgetreten und in jedem Fall sofort identifiziert worden. Außerdem verlangten die meisten Vermieter heute bei Vertragsabschluss die Vorlage des Personalausweises.

Die Erfassung körperlicher Merkmale wäre nur dann bedeutend gewesen, heißt es weiter, wenn die Frau versucht hätte, ihre Identität durch Änderung ihres Aussehens zu verschleiern. Das habe sie aber nicht getan.

Der rechtliche Grundsatz: Eine erkennungsdienstliche Behandlung muss verhältnismäßig sein. Was heißt: Sie muss sowohl notwendig als auch der Straftat und Stärke des Tatverdachts angemessen sein. Als ein entscheidendes Kriterium gilt die Wiederholungsgefahr.

Die Polizei darf personenbezogene Daten nach dem Gesetz nur speichern und nutzen, "wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person erforderlich ist, um für die Verfolgung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person vorzusorgen und solche Straftaten zu verhüten".
Quelle: newsclick.de

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