Nun gibt es wieder mal ein Urteil (Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08), das jedenfalls in einem Teilbereich der Argumentation den Eindruck erweckt, dass genau solche Bauch-Erwägungen eine Rolle gespielt haben:
Die Ausführungen des Landgerichts sind den gesetzlichen Anforderungen an ein freisprechendes Urteil nicht gerecht geworden, weil sie keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang der Angeklagten enthielten. Solche Feststellungen sind aber auch bei freisprechenden Urteilen zu treffen, wenn sie für den Tatvorwurf eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht notwendig sind. So drängte es sich hier auf, dass der bisherige Lebensweg der Angeklagten, insbesondere mögliche Risikofaktoren in ihrer Entwicklung sowie ihre persönliche und familiäre Lebenssituation zu den jeweiligen Tatzeiten, von Bedeutung für den Tatvorwurf sein konnte.
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