Auf meinen wie immer per Fax gestellten Antrag auf Pflichtverteidigervergütung antwortete das Amtsgericht Braunschweig unter Hinweis auf § 10 Rdn. 7 RVG bei Gerold/Schmidt, man begehre dort die "Übersendung des Original-Vergütungsantrages".
Auf meinen Hinweis darauf, dass die Fundstelle falsch interpretiert wird und dass über § 464 b Satz 3 StPO der Blick zum Zivilrecht letztlich u.a. zu der Kommentierung bei Zöller zu § 130 ZPO Rdn. 18 führt, ließ das Amtsgericht wortlos einknicken und mein Antrag wurde, wenn auch nicht gerade in überragender Geschwindigkeit, bearbeitet.
Wer Anträge oder Schriftsätze per Fax - und zwar natürlich nur per Fax, alles andere ist geldverschwenderischer Blödsinn - einreicht, sollte sich durch irgendwelche Pseudoargumente von ewig Gestrigen bei den Gerichten nicht abwimmeln lassen.
15 August 2008
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