Hier hatte ich bereits darüber berichtet, wie eine Richterin in der hessischen Provinz zu der Frage der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Strafverfahren steht und ganz offen darüber nachdenkt, entsprechenden Verteidigern, die trotz guter Gründe im Einklang mit Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung keine schriftliche Vollmacht vorlegen, keine Pflichtverteidigungen zukommen zu lassen.
Dass dieselbe Dame Taten, von denen sich in der Hauptverhandlung glasklar und unzweifelhaft herausgestellt hat, dass ein Freispruch erfolgen müsste, aus Bequemlichkeit nach § 154 StPO einstellt, obwohl das eindeutig unzulässig ist, zeigt, dass in Deutschland Juristen zum Strafrichter gemacht werden können, die sich bei Überprüfung der eigenen Berufsmoralansprüche im Vergleich zu dem, was sie von Verteidigern erwarten, als eher für diesen Job als möglicherweise ungeeignet erweisen.
22 August 2008
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
2 Kommentare:
Hessen, leider. Was beim Abitur fehlt, fehlt bei der juristischen Ausbildung, fehlt im Staatsdienst.
Ist die Richterin denn auch der Meinung, dass es sich um einen glasklaren und unzweifelhaften Freispruch hätte handeln müssen?
Kommentar veröffentlichen