Es geht um Ärger, um Streß, um eine unangenehme Auseinandersetzung, die der Staatsanwalt vermeiden will - mit "seinem" Rechtspfleger. Der will nämlich meine fein formulierte und natürlich höchst schlüssige und zwingend zur Aufhebung führende Revision nicht an das OLG weiterleiten.
Also nicht der Staatsanwalt will nicht, sondern "sein" Rechtspfleger, um mit dem will der Herr Staatsanwalt keinen Stress. Denn: Der Herr Rechtspfleger weigert sich, die Revision weiterzuleiten, weil meine schriftliche Vollmacht fehlt. Und deshalb ruft der Herr Staatsanwalt an, ob ich nicht mal schnell eine Vollmacht übersenden kann, damit der Rechtspfleger endlich die Revision weiterleitet und der Staatsanwalt keinen Stress mit "seinem" Rechtspfleger hat.
Der Hinweis meines Kollegen auf (mein Gott, hat das einen Bart!) die einschlägige Rechtsprechung, die einschlägige Kommentierung (Meyer-Goßner, beliebige Auflage, vor § 137, Rd. 9) und den Vollmachtsblog brachten den anrufenden Staatsanwalt dazu, mitzuteilen, dass er da mal schnell nachlesen wolle.
Seiner Bitte, ob ich nicht aber doch mal die Vollmacht schnell übersenden können, damit er sich nicht weiter mit "seinem" Rechtspfleger auseinandersetzen müsse, werde ich wohl leider nicht nachkommen können.
29 August 2008
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
3 Kommentare:
*seufz*
Diese Rechtspfleger http://www.lehrstellen-verein.de/lupus/?p=824
vielleicht sollte man mal an ein RPfL-Blog denken...
Blöde Frage, aber wieso muss der Staatsanwalt die Revision weiterleiten und nicht das Gericht?
Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger lernen nicht auf Vorrat Kommentare auswendig. Sie "können" die Dinge, die in der Praxis schonmal vorkommen.
Und da das Häuflein querulatorischer Rechthaber, die darauf bestehen, die Vollmachtsurkunde nicht vorlegen zu müssen (was in der Tat richtig ist), so verschwindend klein ist, hatten die meisten Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger einfach noch nie Anlass, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
Kommentar veröffentlichen