22 Februar 2010

Der Kronzeuge, das wohlbekannte Wesen

In Verfahren, in denen der Mandant durch einen Kronzeugen belastet wird und nicht bestätigt, was dieser über ihn sagt, soltte man als Verteidiger immer und ausnahmslos darauf bestehen, dass die Staatsanwaltschaft oder spätestens das Gericht sämtliche Akten beizieht, die diesen Kronzeugen betreffen, sei es als Angeklagten, als Zeugn, als V-Mann oder in welcher Funktion auch immer.

Nicht selten erhält man dann aus diesen Akten Informationen über den Zeugen, mit denen man dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben erschüttern kann.

Das kann dann durchaus bis zum Freispruch führen. Als Verteidiger sollte man in solchen Konstellationen nie vergessen, solche Anträge zu stellen.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


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