19 Februar 2010

Zu langsam, Frau Staatsanwältin

"Kann es nicht auch so gewesen sein, dass ...." So fängt die Frau Sitzungsvertreterin beinahe jede Frage an, wenn die Zeugen nicht das ausgesagt haben, was sie hören wollte.

Meine Frage an eine Zeugin: Hatten Sie gerade den Eindruck, dass die Frau Staatsanwältin das Gegenteil dessen in Sie hereinfragen wollte, das Sie zuvor dem Gericht gesagt haben? beantwortete die Zeugin so schnell und überzeugend mit JA!, dass die Proteste der Frau Staatsanwältin diese Antwort nicht mehr verhindern konnten.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


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6 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Inwiefern soll es denn problematisch sein, wenn die Staatsanwaltschaft einem Zeugen Gelegenheit gibt, eine falsche Aussage - jetzt behaupten Sie bitte nicht, dass es vor Gericht keine falschen Aussagen gibt - zu korrigieren??

ra kuemmerle hat gesagt…

@anonym: Unterstellung der Falschaussage bei entlastender Zeugenaussage per se? Interessanter Ansatz. Was ist die Lösung Ihrer Ansicht nach? Jeden Zeugen der von der Verteidigung benannt oder entlastend befragt werden könnte vorauseilend mit einer Ermittlungsverfahren überziehen? Abschaffung der Verteidigung? Schnellgerichte?

Werner Siebers hat gesagt…

@anonym Natürlich darf der Staatsanwalt einem Zeugen die Möglichkeit geben, eine falsche Aussage zu korrigieren. Komisch, dass das eigentlich nie passiert, wenn sich aufdrängt, dass ein Kronzeuge Unsinn erzählt.

Und Suggestivfragen sind immer unzulässig, egal, worum es geht.

Anonym hat gesagt…

In den Augen mancher Staatsanwälte ist jeder Entlastungszeuge ein Lügner, der seinerseits verfolgt werden muß. Das wird den Zeugen dann zumeist auch noch während der Vernehmung klar gemacht. Jeder Kronzeuge der Staatsanwaltschaft bleibt hingegen auch dann verfolgungsfrei, wenn er offensichtlich das Blaue vom Himmel lügt.

Die Krönung dieser unterschiedlichen Zeugenbewertung spielte sich kürzlich am hiesigen LG ab: die StA benannte die Ärzte des Angeklagten als Belastungszeugen. Der Angeklagte entband diese jedoch nicht von deren ärztlicher Schweigepflicht. Die Staatsanwältin zu Protokoll: sie werde gegen die Ärzte nicht ermitteln, wenn diese ihre Schweigepflicht verletzten. Bis auf einen Arzt hielten jedoch alle an ihrer Schweigepflicht fest.

Ich weiß gar nicht, wie ich das Verhalten der Staatsanwältin bezeichnen soll...

Unknown hat gesagt…

@ Anonym

Ich würde das Anstiftung zu § 203 StGB in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt nennen. Und dem LOStA eine Dienstaufsichtsbeschwerde schicken, die sich gewaschen hat.

Anonym hat gesagt…

Der Danny Crane aus Norddeutschland!

 

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