Der Strafbefehl traf den Mandanten schwer, weil ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte und ein saftige Sperre im Raum stand. Vorwurf: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
In der Begründung des Einspruchs hatte ich schon darauf hingewiesen, dass dem Mandanten der Schaden an dem von ihm gefahrenen Fahrzeug nicht vorgehalten werden durfte, weil es sich zwar um ein Leasingfahrzeug handelte, er den Schaden aber selbst tragen musste.
Da die zuständige Richterin schon mit der Terminladung mitteilte, es werde kein Zeuge geladen und der Mandant müsse auch nicht erscheinen, war klar, dass das mit der Fahrerlaubnis geritzt war.
Im Termin dann aber heute ein ungemein fairer Staatsanwalt, der von sich aus anregte, das Verfahren nach § 153 a StPO einzustellen, weil aus seiner Sicht die Situation sich so darstellte, dass das jedem hätte passieren können.
Ich schlug dann eine Geldbuße in Höhe der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe vor. Aber auch da meinte der Staatsanwalt, bei dem jetzt doch eigentlich ziemlich geringen Schaden würden auch 2/3 des Betrages reichen; die Richterin meinte das auch, so dass ich nicht gezwungen werden musste, den Abschlag auch noch mitzunehmen.
Der Mandant wird es kaum glauben, dass aus dem Drama ein leichtes blaues Auge geworden ist, mit dem ich in dieser Milde selbst so nicht gerechnet hatte.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
1 Kommentar:
Manch ein Kollege würde diese Situation nutzen, um sie dem Mandaten als seine eigene Leistung zu verkaufen.
Mandant war im Termin selbst nicht dabei, Verteidiger hat sich gegen Gift & Galle spuckenden StA durchgesetzt und für die Gerechtigkeit gekämpft.
:o)
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