12 Februar 2010

Kein Mitverschulden durch Krawattentragen an Weiberfastnacht

Gut, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich in dieser Gegend Gerichte wohl eher nicht mit solchen Problemen beschäftigen müssen, gegen -0 tendiert. Anders aber bei den Pappnasen, wo tiefgreifend karnevalistisches Recht geschöpft werden musste und u.a. die Erkenntnis wachsen konnte:

Kein Mitverschulden durch Krawattentragen an Weiberfastnacht

Den Kläger treffe überdies kein Mitverschulden, das darin gelegen haben könnte, dass er überhaupt eine Krawatte an jenem Tag getragen habe. Zwar möge es allgemeiner Tradition entsprechen, am Altweiberfastnachtstage Herren Krawatten abzuschneiden, doch beschränke sich diese Sitte jedenfalls im Essener Raum darauf, an der Arbeitsstätte oder bei Bekannten, nicht aber gänzlich Fremden, die Krawatte abzuschneiden.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

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