Das erlebt man selten! Der neue Vizepräsident des Landgerichts Braunschweig, den ich heute erstmals kennengelernt habe und der eine kleine Strafkammer übernommen hat, war zunächst schon höchst entgegenkommend, zu warten, nachdem der Angeklagte in der Berufungsverhandlung zunächst nicht erschienen war und ich ihm - dem Angeklagten - zunächst per Handy Feuer unter dem Sitzfleisch machen musste.
Dass er dann aber in der entstehenden Pause auch noch die Kopie einer Entscheidung überreichte (BayObLG wistra 2002, 160), aus der sich ergibt, wie man bei vorausgegangenem Strafbefehl in der Berufungsverhandlung die Situation retten kann, wenn der Mandant nicht erscheint und bis dahin eine schriftliche Vollmacht nicht vorliegt, war schon beeindruckend.
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4 Kommentare:
Ist das die Entscheidung, nach der ich mir im Einvernehmen mit meinem Mandanten quasi selbst die Vollmacht ausstelle?
Da hättest Du vorher nur Burhoff lesen müssen oder Olaf fragen.
@Jens: Genau die isses!
Auch zu finden in den Tipps für Strafverteidiger: http://www.burhoff.de/vtips/II_2002/II_2002.htm
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