26 April 2010

Es geht auch anders

Bezüglich der Frage, ob auch außerhalb des Kataloges des § 140 I StPO Fälle der notwendigen Verteidigung vorliegen, insbesondere, wenn es sich um Strafvollstreckungsverfahren handelt, tun sich manche Gerichte schwer.

Das OLG Frankfurt (Beschluß vom 19.03.2010, 3 Ws 230/10) hat sich jetzt bezüglich der Regelüberprüfung nach § 67 e StGB (Unterbringung) dahingehend geäußert, dass jedenfalls dann, wenn der Untergebrachte der deutschen Sprache nicht genügend mächtig ist, ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn, die Sach- oder Rechtslage schwierig oder wenn sonst ersichtlich ist; dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist. Dabei sind, worauf der Vorsitzende zu Recht hinweist, die bei der Regelüberprüfung gemäß § 67 e StGB anstehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen grundsätzlich nicht derart kompliziert, dass sie per se die Bestellung eines Pflichtverteidigers gebieten, was sich der Entscheidung des Gesetzgebers ernehmen lässt, nur für das Verfahren nach § 463 Abs. 3, S. 4 StPO und bei der Regelüberprüfung nach fünfjähriger Unterbringungsdauer (§ 463 Abs. 4, S. 1 StPO) die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorzuschreiben. Es ist vielmehr jeweils im konkreten Fall festzustellen, ob das Überprüfungsverfahren besondere Schwierigkeiten aufweist, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordern (Beschluss des Senats vom 10.03.2009, 3 Ws 205/09).

Vorliegend ist davon ausgehend nach Auffassung des Senats ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, da erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Untergebrachte der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass er in der Lage ist, seine Interessen in der Frage der Fortdauer der Unterbringung in ausreichendem Umfang zu vertreten. Erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung reichen insoweit aus (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 140, Rn 30 m.w.N.; LG Schweinfurt, Beschl. v. 30.01.09, 1 Qs 11/09).
Vollständig nachzulesen bei dem Kollegen Löwenstein aus Baunatal, der den Beschluss auch erwirkt hat und mir dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt hat.



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