19 April 2010

Hinter dem Mond

Manchen Richtern entgehen entweder Gesetzesänderungen oder selbige missfallen ihnen so sehr, dass sie sie schlicht ignorieren.

Eine Haftrichterin eines Amtsgerichtes in der Nähe eines Mittelgebirges im norddeutschen Raum vertbietet die Besuchserlaubnis für den Bruder meines heranwachsenden geständigen Mandanten mit Argumenten (Eltern haben schon, das reicht; Telefonerlaubnis genügt; Anstaltsordnung und weiteres BlaBlaBla), die spätestens seit der Gesetzesänderung des § 119 StPO schlicht heftig neben der Sache liegen.

Danach darf das Gericht nämlich bezüglich Besuchen in der JVA nur noch Beschränkungen anordnen, wenn und solange konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von den Besuchen eine Gefährdung der Haftzwecke ausgeht, und das ist nun einmal lediglich und ausschließlich die Verhinderung der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr.

Mit allen weiteren denkbaren Punkten hat das Gericht nichts mehr zu tun, z.B. die "Anstalzsordnung" ist "Anstaltssache" und geht das Gericht nichts an.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung



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