25 November 2006

Auferlegter Kostensparwahn bei Kostenrechtspflegern

In Kostensachen bei Pflichtverteidigerabrechnungen merkt man immer deutlicher, dass die Kostenrechtspfleger offenbar angewiesen sind, nicht nur das zu streichen, was übersetzt beantragt wurde, sondern mehr oder weniger rigoros sich auf alles zu stürzen, was auch nur irgendwie mit Zweifeln behaftet sein könnte, was wiederum dazu führt, dass auch Positionen gestrichen werden, die unzweifelhaft zuzubilligen sind.

So jetzt beim Amtsgericht Wolfsburg, das eine Einziehungsgebühr nach VV 4142 RVG nicht zubilligen wollte, obwohl die Staatsanwaltschaft die §§ 73 ff. StGB schon in der Anklage zitiert hatte und sowohl vor als auch in der Hauptverhandlung über die Einziehung von immerhin 26.000,00 € gesprochen wurde. Dass sich das Amtsgericht Wolfsburg dabei nun ausgerechnet auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Braunschweig bezieht, macht die Entscheidung eher falscher als richtiger.

Glücklicherweise lassen sich die zuständigen Richter von diesem bald Rechtsbruch verlangenden Kostendruck nicht beeindrucken und heben, wie in diesem Fall, die von Beginn an erkennbar falsche Entscheidung des Kostenrechtspflegers auf und bewilligen die Gebühr.

Dass der Kostenrechtspfleger damit in seinem auferlegten Kostensparwahn einen guten Haufen überflüssiger weiterer Kosten produziert hat, sollte ihm zu denken geben.

Keine Kommentare:

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de