04 November 2006

Will der ADAC-Rechtsschutz es wissen?

Ich berichtete bereits im rsv-blog darüber, dass der ADAC-Rechtsschutz sich wegen der Nichtanrechnung der Gebühr nach VV 4141 RVG bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Bußgeldbehörde auf ein bei Burhoff veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München beruft. In diesem Urteil wird § 17 Nr. 10 RVG, aus dem sich eindeutig das Gegenteil ergibt, nicht einmal erwähnt.

Ich habe den ADAC nunmehr gebeten, zu erklären, ob man sich tatsächlich auf dieses schlicht falsche Urteil stützen will und habe angekündigt, dass für diesen Fall die Staatsanwaltschaft zu eruieren haben wird, ob das Urteil unter dem Gesichtspunkt des Verdachtes der Rechtsbeugung zu überprüfen ist, wobei auch die Frage des Verdachtes, ob es einen Anstifter geben könnte, in die Prüfung einzubeziehen wäre.

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Endlich mal ein weiterführender Ansatz in diesem Blog! Da Rechtsbeugung ein Verbrechen ist, ist die versuchte Anstiftung hierzu strafbar. Strafbar ist deshalb insbesondere jeder Anwalt, der schriftsätzlich unzutreffende Rechtsansichten verbreitet mit dem Ziel, das Gericht auf diese Weise zu einem falschen Urteil zu motivieren. Wollen Sie das nicht mal für die anwaltliche Fachpresse ausführlicher ausarbeiten? Ihre Kollegen werden es Ihnen danken.

Werner Siebers hat gesagt…

Endlich mal wieder eine Punktlandung. Wir haben hier gesessen, einen Bowen XO aufgemacht und gewartet, bis genau solch ein Kommentar kommt. Nochmals: Punktlandung. Schön, dass sich bestimmte Figuren auf dem Brett des Lebens schieben lassen, ohne es zu merken. Danke! Wir feiern.

Anonym hat gesagt…

Na, da haben Sie mich aber reingelegt! Obwohl - oder eher: gerade weil - ich ein so treuer Leser Ihres Blogs bin, habe ich doch ehrlich angenommen, Sie hätten das mit der Anstiftung zur Rechtsbeugung ernst gemeint! Jetzt bin ich natürlich beschämt, weil ich nicht gemerkt habe, dass es wirklich ein bisschen zu unsinnig war!

Auch der ADAC-Rechtsschutz wird sicher erleichtert sein, dass es von Anfang an nur ein lustiger Spaß sein sollte. Das sollten Sie ihm aber auch schreiben, sicherheitshalber!

Nichts für ungut und ein fröhliches Wochenende noch!

Ihr treuer Leser
Gerd Kraemer

 

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