Das Bundesverfassungsgericht hat verhindert, dass ein Sexualstraftäter in Sachsen in nachträgliche Sicherungsverwahrung kommt. In seinem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss betonte das Gericht in Karlsruhe erneut die Voraussetzungen, unter welchen weiterhin gefährliche Sexualstraftäter nach Verbüßung ihrer Haftstrafe in Sicherungsverwahrung untergebracht werden dürfen. (AZ: 2 BvR 749/08)
In der Entscheidung heißt es u.a.:
Ferner fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird,durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Der Prognose der Sachverständigen, nach denen der Beschwerdeführer "sexuelle Übergriffe" begehen werde, hat sich das Landgericht zwar nachvollziehbar angeschlossen. "Sexuelle Übergriffe" sind aber nicht notwendig erhebliche Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Vielmehr versteht darunter auch das Landgericht eine große Bandbreite von Handlungen. Es liegt auf der Hand, dass es in einer solchen Konstellation erforderlich ist, spezifisch zur Wahrscheinlichkeit gerade der gesetzlich einzig bedeutsamen schweren Delikte Stellung zu nehmen.
1 Kommentar:
Kurz vorher, im Gericht nebenan ...
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