Es gibt immer wieder Verteidiger, die ihren Mandanten mit der Revision Felsbrocken statt Brotkrumen verschaffen, wenn sie in BTM-Verfahren "vergessen", die Nichtanwendung des § 64 StGB von der Revision auszunehmen. Vergessen oder keine Ahnung, das ist hier sehr oft leider die Frage.
Dann heißt es lapidar und schmucklos in der Revsionsentscheidung z.B.:
BUNDESGERICHTSHOF, BESCHLUSS (4 StR 257/08) vom 7. Oktober 2008
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Revisionsführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch die Strafkammer nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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