25 April 2010

Geizhälse

Immer wieder ist festzustellen, dass Gerichte versuchen, den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger abzulehnen, wenn die Beiordnung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist wie z.B. in § 140 Abs. I StPO.

Heute liegt mir die ablehnende Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer vor in einem Fall, bei dem so viele Besonderheiten vorlagen, dass kein juristischer Laie auch nur den Hauch einer Chance gehabt hätte, sich mit den einzelnen Punkten auseinanderzusetzen. (Vollstreckung teilweise vor einer Gesamtstrafenbildung erledigt, negative Stellungnahmen von anderer STA und ehemaliger Justizvollzugsanstalt, Frage der Notwendigkeit einer Anhörung, Vorbelastungen etc.).

Es ist natürlich einfach, zu argumentieren, dass nichts schwierig ist, weil dem Antrag stattgegeben wurde, tatsächlich entsteht aber der Eindruck, manche Richter handeln, als müssten sie die Pflichtverteidigergebühren aus der eigenen Tasche bezahlen.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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6 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Heuchler! Wer zahlt den Pflichtverteidiger schlussendlich...?

Der Mandant.

Nur mit Ihrer Verfolgung-Unschuldiger-im-Amt-ist-der-Regelfall Paranoia kann man so eine Schlussfolgerung ziehen.

Werner Siebers hat gesagt…

@Anonym: Nichts verstanden!

Ob der Mandant später die Kosten an die Staatskasse zurückzahlen kann oder nicht, wird sich im Einzelfall zeigen.

Dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, steht im Gesetzt.

Das zum Heuchler, Sie Geizhals!

Anonym hat gesagt…

Ganz trauriges Thema. Kürzlich hat sich eine hiesige StVK mit aller Kraft dagegen gewehrt, einem rauschgiftsüchtigen, persönlichkeitsgestörten Analphabeten im Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Betroffene, der in einer Entziehungsanstalt hinter den sieben Bergen, weit weg von jedem Gericht untergebracht ist, könne sich ja zu Protokoll des Gerichts erklären. Das OLG hatte kein Verstänndnis für diese Haltung.

Das Pikante: die StVK hatte schon dreimal ohne Pflichtverteidiger die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, obgleich die Anstalt in jeder Stellungnahme darauf hingewiesen hatte, daß der Untergebrachte Analphabet ist.

Werner Siebers hat gesagt…

@Anonym2 Den Beschluss des OLG bitte veröffentlichen! Oder herfaxen/mailen, damit er verbreitet wird.

Anonym hat gesagt…

Meines Erachtens gibt es ganz wenig Fälle, in der die Sach- und Rechtslage so einfach ist, dass ein Laie sich angemessen verteidigen kann. Meist ist er der Korrektheit der Richter und Staatsanwälte ausgeliefert. Schon ein unterhaltspflichtiges Kind des Angeklagten kann bei Juristen zur unterschiedliche Auffassung der Tagessatzhöhe führen. Eine Einstellung gegen Auflagen erreicht man bei der Staatsanwalt auch oft erst, wenn das Gericht die Verteidiger bestellt, die sonst niemand nimmt.

Helmut Karsten hat gesagt…

HAHA, bei der 6-Monats-Anhörung, im Falle meines § 64, in der Besenkammer des Bayreuther Gerichts, war auch kein Anwalt zugegen. Ich wusste, dass der 64-er in meinem Falle verfassungswidrig ausgesprochen wurde. Deshalb habe ich vorab eine Beschwerde an den Ri geschickt. Bei der Anhörung wollte ich mich auf die Beschwerde berufen. Schon beim ersten Wort bezüglich der Beschwerde, lies mich der Ri am Tisch sitzen und erklärte dass ich unterapierbar bin und die Unterbringung abgebrochen wird. Ergebnis: Keine Bewährung und Führungsaufsicht bis 2012, wobei in 2012 bestimmt werden wird ob ich die Führungsaufsich auf unbestimmte Zeit behalten werde!!!
Mein Antrag auf Aufhebung der FA ist auf meiner Homepage (ohne RA geschrieben). Jedenfalls sagt mir die Bewährungshelferin (heute), auf Nachfrage, dass bezüglich des § 64 NIEMALS eine FA bestanden hätte. Weshalb bin ich dann zur Blutentnahme geschickt worden?
Dieses pseudostaatliche (bayerische) Gebilde hat nichts als den baldigen Untergang verdient und jeder, der es Rechtsstaat nennt, sollte auf seinen Geisteszustand untersucht werden! Jetzt werde ich das mal mit dem Beratungsschein versuchen. Schließlich, wenn kein 64'er bestand, dann stimmt was mit dem Urteil nicht, bzw. ich bin als "Gesunder" in die Psychiatrie geschmissen worden (weis ich). Es geschah ja auch nur, damit meine Rechtsmittel keine Beachtung fanden.

 

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