05 April 2010

Schweigen ist Gold, Labern tödlich

Warum Schweigen so golden ist, erklärt der Kollege Ratzka hier. Und man kann es nicht oft genug sagen, dass der Rat an jeden Beschuldigten, zu schweigen, schon darauf beruht, dass Ermittlungsbeamte, ob Polizist oder Staatsanwalt, und auch Richter zumindest im Ermittlungsverfahren Beschuldigte in den seltensten Fällen vernehmen, um sie zu entlasten. Das Ziel ist in der Regel die Überführung, die Mittel dazu sind nicht selten Suggestion und inhaltlich tendenziöses Protokollieren.

Und wenn dann bei Gericht vorgehalten wird:

Schauen Sie mal, da steht: Selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben. Ist das Ihre Unterschrift?

glaubt kaum noch ein Richter, dass man in der Ausnahmesituation der Vernehmung gerade nicht gemerkt hat, dass der Vernehmungsbeamte einem das Wort im Munde herumgedreht hat.

Deshalb auch die Rückseite meiner Visitenkarten:




DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung



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8 Kommentare:

RA JM hat gesagt…

Gerade erlebt: Morgendliche Vernehmung eines noch alkoholisierten Beschuldigten nach einer Nacht auf der Polizeiwache - und schon wird aus einer (noch) fahrlässigen Brandstiftung eine äußerst vorsätzliche und man ist im Verbrechensbereich.

Werner Siebers hat gesagt…

Frohe Ostern lieber RA_JM.

Der Pöbel wird schreien: Wenn er denn vorsätzlich angesteckt hat, ist es nur gut, dass er schmort und dass die Polizisten ihm das Geständnis herausgelockt haben.

Ein Mann aus dem Volk hat gesagt…

Ich fühle mich jetzt mal angesprochen ("Pöbel" von frz. peuple: das gemeine Volk aus Sicht von selbsternannten "besseren Leuten"):
Wenn die Alternative ist, dass der Beschuldigte sich von einem (seine legitime Rolle verkennenden) Anwalt eine komplette Lügengeschichte soufflieren lässt, habe ich für das Ergebnis eine gewisse Sympathie, ja.

Werner Siebers hat gesagt…

Der Mann aus dem Volk versteht besser die französische Sprache als die deutsche, oder?

Schweigen heißt nichts sagen und nicht eine Geschichte erfinden.

Und das Schweigen ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten, da kann der Mann aus dem Volk sympathiesieren, mit wem er immer gerne mag.

RA JM hat gesagt…

@ W.S.: Wünsche auch Buenos Aires (gehabt zu haben) ;-)

@ Mann aus dem Volk: Kann es angehen, dass Sie bezüglich Anwälten bzw. Verteidigern an Wahrnehmungsstörungen und/oder Vorurteilen leiden?

RA Ratzk hat gesagt…

Zum Post: Wie wahr! Werde wohl demnächst den Hinweis auf den Rückseiten meiner Visitenkarten ebenfalls einfügen. Gehe davon aus, dass urheberrechtlich nichts dagegen spricht. *g*

RA JM hat gesagt…

Noch’n Beispiel: Die Staatsanwaltschaft fragte in einer Ermittlungssache mehrfach nach einer Stellungnahme für den Beschuldigten. Angesichts der äußerst dünnen Beweislage sah ich hierfür allerdings keinen Anlass. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II StPO.

RA Eickelberg hat gesagt…

Vergleichbares, auch in einem Verfahren wegen Brandstiftung, musste ich in einem Protkoll lesen. Dort wurde ganz offensichtlich in die Vernehmung das gewünschte Ergebnis hineingefragt. Der Vernehmungsbeamte wollte wissen, warum man denn nach dem Einbruch das Feuer gelegt habe. Als Antwort des Beschuldigten wurde protokolliert: "Ich hab damit zwar nicht angefangen, fand es dann aber zum Spurenvernichten ganz ok."

Mein Mandant hat an dieser Stelle bestimmt nicht gewusst, dass es bei dieser Frage um eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren geht...

 

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