01 März 2009

Landgericht Göttingen und die Mähr von der Beachtung der Interessen des Angeklagten

Das Landgericht Göttingen schreibt einem Kollegen:

Außerdem müsste ich bei unüberwindbaren Terminschwierigkeiten Sie ggf. entpflichten und einen anderen bzw. weiteren Verteidiger beiordnen.

Erwartet hätte ich:

Ich entschuldige mich dafür, dass ich nicht frühzeitig übersehen habe, dass die Kammer überlastet ist und dass das Gericht bisher nicht in der Lage war, den Geschäftsverteilungsplan darauf einzurichten, selbstverständlich bleibt aber das Interesse eines jeden Angeklagten auf die Verteidigung durch den Verteidiger seines Vertrauens unangetastet.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Allein der Umstand, dass die Terminpläne einer Strafkammer und eines vielbeschäftigten Strafverteidigers nicht zusammenpassen, dürfte kein Indiz für die Überlastung einer Strafkammer sein; schließlich werden auch Strafrichter nicht dafür bezahlt, in erster Linie hauptberuflich Däumchen zu drehen, damit es hinreichend freie Termin gibt, damit auf jedweden Verteidigerwunsch prompt reagiert werden kann.

Dass sich damit die Beachtung der Interessen des Angeklagten als Mär erwiesen haben, ist deshalb nicht erkennbar.

Werner Siebers hat gesagt…

Nein, Thema verfehlt. Natürlich müssen Richter nicht däumchendrehend darauf warten, dass sie Wunschtermine vergeben dürfen.

Aber der Ton und die Intention machen die Musik. In diesem Fall:


Friss oder Du fliegst raus! Wir Bedauerlichen sind so überlastet, dass wir auf die Wünsche der Angeklagten keine Rücksicht nehmen können!

Geht nun gar nicht, strotz vor Eigenüberzuckerung und ist einer Schwurgerichtssache ganz sicher nicht angemessen.

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de