31 März 2009

Sarah Wiener und die Dosensuppe - womit sich das Bundesverfassungsgericht so beschäftigen muss

Oft zeigt sich die Eigenwertschätzung einiger Promis oder der Personen, die sich dafür halten, in der Höhe der geltend gemachten Beträge für irgendwelche angeblichen Verletzungen von Rechten. Dass diese Selbsteinschätzung aus Sicht der Gerichte hin und wieder ein ganz klein wenig überzogen sein könnte, musste jetzt Sarah Wiener (Köchin) erfahren.
Im Streit um eine ungenehmigte Werbung bei der Eröffnung eines Supermarkts ist Fernsehköchin Sarah Wiener mit ihrer Klage erfolglos geblieben. Die 46-Jährige wollte eine «fiktive Lizenzgebühr» von 100 000 Euro für ein Bild von ihr, dass zusammen mit einer im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppe verteilt wurde. Das Bundesverfassungsgericht billigte der Restaurantbesitzerin nunmehr 5000 Euro nebst Zinsen zu, die der Supermarkt zahlen muss. Damit bestätigten die Richter die Schadensersatz-Entscheidungen der Vorinstanzen, wie das Karlsruher Gericht am Dienstag weiter mitteilte.

Die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöhe zu schätzen, sei vertretbar gewesen, hieß es zur Begründung. Danach bleibe es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen sei oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden könne.

(Az: 1 BvR 127/09 Beschluss vom 5. März 2009)

Quelle: ddp

3 Kommentare:

calizer hat gesagt…

Echte Lernfrage: wie ist das jetzt eigentlich, bekomnmt die gute Frau Wiener nun 95% der Gerichtskosten aufgebrummt?

calizer hat gesagt…

Fühlt sich niemand kompetent?
Die Antwort auf die gestellte Frage interessiert noch immer.

Anonym hat gesagt…

Die Kostenentscheidung ist kein Automatismus. Einschlägig ist § 92 ZPO. Danach kann das Gericht die Kosten bei geringfügigem Unterliegen der anderen Seite ganz auferlegen. Als geringfügig wird im Allgemeinen max. 10% angesehen. Da Frau Wiener nur 5% ihrer Forderung zugesprochen erhalten hat, kann man das als komplettes Unterliegen ansehen. Wenn das Gericht das auch so gesehen hat, hat Frau Wiener die Kosten ganz getragen (und zwar Gerichtskosten, eigene Anwaltskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite, je für beide Instanzen), was in der Summe sicher mehr ist, als der Betrag, den sie herausbekommen hat.

Die Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens trägt sie ohnehin alleine, da hier der Gegner nicht mehr die Lebensmittelkette ist, sondern die Justizverwaltung, deren Urteile angegriffen wurden. Allerdings fallen beim BVerfG nur Anwaltskosten an, keine Gerichtskosten.

 

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