31 März 2012

Der andere Polizeikessel

Gefunden bei TWITTER @sarcarsten,


Mal reinschauen, aber nicht schwindlig werden!

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

Ein feiner Zug


Das macht den Mann von Welt aus: Er dankt nicht, er lässt danken. Die Vertretung des Mandanten endete mit einer kaum erwarteten Einstellung des Verfahrens mit einer Geldauflage, die sogar für die Portokasse des Angeklagten eine lächerliche Beleidigung war.

Der Kampf war hart, der Richter betonte, dass die Einstellung an der Grenze dessen sei, was gerechtfertigt werden könne, bla, bla, bla. Nach den Schluss der Hauptverhandlung der Mandant plötzlich in Eile, ein kurzes "Tschüss", kein "Danke", einfach so weg.

Ich gebe zu, in dem Moment war ich etwas irritiert und vielleicht auch etwas enttäuscht, aber: was solls!

Dann stellte ich aber fest, dass er einfach schneller war, als ich. Als ich ins Büro kam, stand da ein Riesenpresentkorb mit feinsten Kleinigkeiten. Danke! Wie man das so schnell hinbekommen konnte, wird mir ein Rätsel bleiben.



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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

30 März 2012

Das Amtsgericht Wolfenbüttel durch das Auge von Rechtsanwalt S. ( Strafverteidiger )

Ein alter Teil, ein neuer Teil, ein gutes Teil? Mal so, mal so, das Amtsgericht Wolfenbüttel. Jedenfalls sehr nettes Personal.




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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

Au weia - der Schimmelschiss

Leicht verdientes Geld mit einem Schildbürger-Streich. Der Mandant, ein Rechtsanwalt, ist geblitzt worden. So weit so gut - oder schlecht.

Witzigerweise ergibt sich schon aus der Akte und noch deutlicher aus dem Bußgeldbescheid, dass der Amtsschimmel offenbar an Verdauungsstörungen leidet. Dort steht, dass der Betroffene im 40 km/h-Bereich (Geschwindigkeitsbeschränkung nur für LKW) mit seinem PKW eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.

Ich freue mich auf den Termin beim Amtsgericht und bin gespannt, ob der Richter vorher sieht, wohin der Schimmel geschissen hat.


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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

Kostenklauer und die Hellseher

Und wieder mal so ein pfiffiger Kostenbeamte, der geflissentlich meine Legitimation schon lange vor Anklageerhebung "übersieht" und eine Vorverfahrensgebühr streicht.

Blöd nur, dass mein Name schon in der Anklage als Verteidiger aufgeführt ist, wie mag das gekommen sein, wenn ich angeblich vor Anklageerhebung gar nicht tätig war.

Hellseher in der Justiz? Bezahlt von den mir vorenthaltenen Gebühren? Möglich ist alles!




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29 März 2012

Fahrerlaubnis muss nicht immer weg sein ( §§ 69, 69a StGB, 111a StPO )


Der Mandant hatte noch etwas Alkohol im Blut, dazu brannte ihm ein wenig die Zeit unter den Nägeln. Auf der Autobahn kam es dann zu einem nicht ganz unerheblichen Unfall. Staatsanwaltschaft und Amtsgericht meinten deshalb: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis muss ein, weil sicher davon auszugehen ist, dass in der Hauptverhandlung eine endgültige Entziehung erfolgen wird.

Und nun zeigt sich, dass Beharrlichkeit immer wieder Sinn macht, das Landgericht hat sich vollständig auf meine Argumentation eingelassen und den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben:

Eine Mitursächlichkeit der Alkoholisierung des Angeschuldigten für den Unfall im Sinne einer relativen Fahruntüchtigkeit wird nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen sein. Alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler sind nicht erkennbar. Vielmehr war er in der Lage, sein Fahrzeug in der Unfallsituation unter Kontrolle zu halten. Das frühe Einleiten des Überholvorgangs war eine bewusste Entscheidung, die ebenfalls kaum auf den Alkohol, sondern auf die Eile des Angeschuldigten zurückzuführen sein wird (LG Münster vom 27.03.2012, 3 Qs-81 Js 2535/11-23/12).

ES lohnt sich, auch in im ersten Moment aussichtslos scheinenden Konstellationen zu versuchen, mit einer vernünftigen Beschwerdebegründung das Blatt zu drehen.


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Das Amtsgericht Wolfsburg durch das Auge von Rechtsanwalt S. ( Strafverteidiger )

In Wolfsburg gibt es nicht nur VW sondern auch ein Amtsgericht. Sieht modern aus, war es auch einmal.




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28 März 2012

Keine Vollmachtvorlage im Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren zum x-ten Mal

Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos möglich. Für den Nachweis der Beauftragung genügt regelmäßig die Anzeige des Verteidigers. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll nur verlangt werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (BVerfG, Beschl. vom 14.09.2011, 2 BvR 449/11; vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 137 Rn. 8, 5 Februar 2004; Meyer-Goßner, StPO, jede Aufl., Vor § 137 Rn. 9).

Als Grundsatzentscheidung darf BGHSt 36, 259, 260 angesehen werden, darin heißt es:

Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluß des Verteidigervertrags (Schnarr, NStZ 1986, 490; Dahs, Hdb. des Strafverteidigers, 5. Aufl., Rdnr. 87). Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Die „Verteidigervollmacht“ dient lediglich zum Nachweis, daß ein Verteidigervertrag besteht (Schnarr, NStZ 1986, 493; Weiß, NJW 1983, 89 (90)).
Abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der Vertretungsvollmacht nach §§ 234 , 329 , 350 , 387 , 411 StPO verlangt das Gesetz beim gewählten Verteidiger lediglich für die gesetzliche Zustellungsermächtigung (§ 145a I StPO), daß die „Vollmacht sich bei den Akten befindet". Dies dient dem Schutz des Angekl. Sonst schreibt es eine Form für den Nachweis des Verteidigervertrags nicht vor und macht die Ausübung der Rechte des Verteidigers von der Vorlage einer Vollmacht nicht abhängig. So kann der Verteidiger insbesondere Rechtsmittel einlegen oder - mit ausdrücklicher Ermächtigung - zurücknehmen, ohne daß es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte (Kleinknecht-Meyer, § 297 Rdnr. 2 und § 302 Rdnr. 33; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, § 297 Rdnr. 5 und § 302 Rdnr. 69; Ruß, in: KK, 2. Aufl., § 297 Rdnr. 1). Es genügt stets, daß der Verteidiger tatsächlich beauftragt war, als er die jeweiligen Erklärungen abgab (Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, § 138 Rdnr. 13).

Das bedeutet, dass bei allen dem Verteidiger eingeräumten Rechten selbige nicht von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, das Gesetz schreibt in besonderen Fällen ausdrücklich die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vor. So beispielsweise ist nach § 147 I StPO der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Da das Gesetz in diesem Zusammenhang die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht verlangt, ist die Akteneinsicht zwingend auch ohne schriftliche Vollmacht zu gewähren (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 147 Rdn. 3; Pfeiffer StPO, 5. Auflage 2005, § 147 Rdn. 2).

Der verantwortungsbewusste Verteidiger darf keine schriftliche Vollmacht zur Akte reichen, da das sowohl seinem Mandanten als auch ihm nur Nachteile bringt. So beispielsweise kann der Angeklagte, dessen Verteidiger eine schriftliche Zustellungsvollmacht, die auch für Ladungen gilt, zur Akte gereicht hat, über diesen Verteidiger zur Hauptverhandlung geladen werden. Ist er zwischenzeitlich verzogen und erreicht ihn sein Verteidiger nicht, kann Haftbefehl nach § 230 StPO gegen ihn ergehen, obwohl er gar nichts von der Hauptverhandlung wusste. Befindet sich keine schriftliche Vollmacht bei der Akte und erreicht ihn dann wegen seines Umzuges die Ladung des Gerichtes nicht, gilt die Ladung als nicht zugestellt und diese Folge kann nicht eintreten.

Es gibt also nicht nur keinen Zwang zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, im Gegenteil, die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist kontraproduktiv, haftungsträchtig und spielt nur Staatsanwaltschaft und Gericht in die Karten.

Dazu kommt, dass es immer wieder zu Zustellungsfehlern kommt, wenn sich keine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet, diese Chance ist vertan, wenn eine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht wird. Ein Beispiel aus dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht: Das Amtsgericht Kiel hat mit seinem Beschluss vom 05.10.2005, 41 OWi 551 Js-OWi 14726/05 (29/05)- ein Bußgeldverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung gemäß den §§ 46 I OWiG, 206 a I StPO mit folgender Begründung eingestellt:

Hier liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.
Tat zeit war hier der 25.10.2004. Der Betroffene ist aufgrund der nach § 33 Nr. 1 OWiG unterbrechenden Anhörungsverfügung vom 04.11.2004 angehört worden. Am 18.01.2005 erging der Bußgeldbescheid (und wurde allein dem Verteidiger Rechtsanwalt Siebers zugestellt). Da sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in den Akten befindet, ist die Zustellung an den Verteidiger nach § 51 III S. 1 OWiG unwirksam (vgl. Göhler, 12. Auflage, 51 a OWiG Rd. 44a). Damit trat die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG nicht ein, so dass die Ordnungswidrigkeit mittlerweile - sollte der Bußgeldbescheid jetzt wirksam zugestellt werden - verjährt ist.

Damit zeigt sich wieder einmal, dass es ein Kunstfehler von Verteidigern wäre, eine schriftliche Vollmacht zur Akte zu reichen, da dadurch wichtige Verteidigungschancen verbaut werden. Wenn es auch manche Richter und Staatsanwälte und einige obrigkeitshörige Rechtsanwälte nicht wahr haben wollen, aber die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist im Regelfall weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren vorgeschrieben (Meyer-Goßner StPO, jede Auflage vor § 137 Rdn. 9 oder z.B. hier ).



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27 März 2012

come together

Viele der Kollege Strafverteidiger sind am liebsten Alleinunterhalter und eher unentspannt, wenn sie gemeinsam mit anderen verteidigen sollen bzw. müssen; es entsteht dann hin und wieder der Eindruck der Angst, von den anderen an die Wand verteidigt zu werden, unabhängig davon, ob derselbe Mandant gemeinsam verteidigt wird oder mehrere Angeklagte nebeneinander.

Ich freue mich auf viele -zugegeben nicht auf alle- Mitverteidiger, weil das Zusammenverteidigen Spaß macht und man zusammen oft noch mehr gute Ideen hat, den Interessen der Mandanten bestmöglich zu dienen.

Immer wieder gern im Doppelpack, wie heute in der aufstrebenden Weltmetropole Oschersleben, mit Jens Glaser aus Halberstadt, fein, gut und über jeden Zweifel erhaben.


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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

25 März 2012

Wie dumm ist das denn


Demnächst wird sich ein Oberlandesgericht mit einem dummen Problem auseinandersetzen müssen.

Ein Lehrer regt sich furchtbar über eine noch nicht strafmündige Schülerin (13) auf, weil die Schülerin den Lehrer beschimpft und sich nicht dafür entschuldigt hat. Der Lehrer kündigt an, dass er deshalb die Schülerin -obwohl er weiß, dass die Schülerin nicht strafmündig ist- anzeigen wird.

Die Mutter der Schülerin erfährt von dieser Absicht des Lehrers, regt sich ihrerseits furchtbar auf, hält eine solche Anzeige für eine Dummheit, und lässt sich dazu hinreißen, den Lehrer nunmehr einem anderen Lehrer gegenüber, der vermitteln wollte, als "dumme Person" zu bezeichnen.

Dass es dumm und unpädagogisch sein dürfte, einen nicht Strafmündigen anzuzeigen, darf man wohl annehmen. Ob es dann eine Beleidigung ist, einen Lehrer, der das ankündigt, in dieser Situation als "dumme Person" zu bezeichnen, wird nun zu klären sein.

Im Studium dachte ich immer, dass solche Fälle frei erfunden sind, aber die Geschichten, die das Leben schreibt, können kaum besser erfunden werden.




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24 März 2012

Befangenheit eines Vorsitzenden bestätigt durch die Beisitzer


Das gibt es auch nicht alle Tage, dass im richterlichen Krähennest (nach außen erkennbar) herumgehackt wird.

Unglaubliches und hoffentlich karrierehemmendes Ungemach brachte ein Vorsitzender Richter einer Strafkammer des Landgerichts Bochum über ein Strafverfahren.
Nach monatelanger Verhandlungsdauer ist am Bochumer Landgericht ein Strafprozess geplatzt. Grund: Der Vorsitzende Richter wurde für befangen erklärt, da er einen Straftatverdacht in den Prozess mit einbrachte, den die Staatsanwaltschaft gar nicht erwähnt hatte.
...„Das kommt einmal in 30 Jahren vor“, sagte Strafverteidiger Hans Reinhardt am Freitag auf dem Flur des Bochumer Landgerichts. Auf seinen Antrag hin war ein seit vergangenem September laufender Prozess gegen eine mutmaßliche Einbrecherbande geplatzt. Der vorsitzende Richter Ralph-Ingo Erdmann war vor wenigen Wochen von seinen eigenen Richterkolleginnen für befangen erklärt worden. Deshalb musste der Prozess jetzt nach rund 30 Prozesstagen ganz von vorn beginnen, ...

Quelle: Bernd Kiesewetter in DerWesten


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Jungs denken schon früher an ihre Zukunft als Mädchen

Wie wichtig und richtig sind so genannte "Polizeistatistiken", und lohnt es sich, dafür Steuergelder zu verschwenden? Und, wie kann man es verhindern, dass solche Statistiken immer wieder den schalen Beigeschmack haben, dass sie schon über die Fragestellung auf aus Polizeisicht gern gesehene Ergebnisse ausgerichtet sind. Vermutlich -leider- gar nicht!

Die Frage der Sinnhaftigkeit stellt sich zum Beispiel, wenn man liest:
681 Straftaten verzeichnete die Polizei im vorigen Jahr, 43 mehr als 2010 (plus 6,7 Prozent). Die Zahl der minderjährigen Tatverdächtigen sank um 5 auf 557 (minus 0,9 Prozent). Auch die Zahl der jugendlichen Intensivtäter ging von sechs auf fünf zurück.
Solch ein Unsinn, wenn man nicht zunächst ermittelt, ob sich die Einwohnerzahl insgesamt und insbesondere bei Minderjährigen verändert hat, und, was soll das Zählen von "Tatverdächtigen", ohne mitzuteilen, bei wievielen dieser "Verdächtigen" sich der Verdacht nun gerade nicht bestätigt hat. Wie kann man "Straftaten" und "Verdächtige" in einen Topf werfen? Äpfel - Birnen - Prinzip verstanden, Herr Statistik-Wachtmeister?

Rausgeschmissenes Geld!

Entscheidend und positiv ist aber, dass an dieser speziellen Statistik, um die es geht (Verdächtige Polizei in Salzgitter) aufgezeigt wurde, dass Jungs schon früh an ihre Zukunft, ihre Geschicklichkeit und an kulturell gewachsene Freiräume denken, während Mädchen völlig kritiklos nur Konsum, Äußeres und ihre Schminke im Kopf haben.
„Die meisten minderjährigen Straftäter – 41,1 Prozent – begehen einen Diebstahl“, sagte Andreas Twardowski, Leiter des Fachkommissariats 6, das sich mit Jugendkriminalität beschäftigt. In der Regel handele es sich dabei um Ladendiebstähle. Jungen griffen vor allem bei Computer- oder Playstation-Artikeln sowie Alkohol zu. Mädchen ließen dagegen gerne Kleidung oder Kosmetika mitgehen.
Die Quelle für diese unglaublichen Erkenntnisse auf dem Rücken des Steuerzahlers (Ausgaben für polizeiliche Erbsenzähler) ist die Braunschweiger Zeitung.

Wenn ich mir vorstelle, dass Laien, die erkennbar nicht den Hauch einer Ahnung von den Grundlagen einer Statistik haben, ihre kostbare vom Steuerzahler bezahlte Zeit mit ihren wahren Aufgaben ausgefüllt hätten, wäre es wahrscheinlich gewesen, dass man den fehlenden einen Intensivtäter auch noch ermittelt und erwischt hätte.

Schuster - Leisten - Prinzip, ein Polizist ist kein Statistiker! Ich bin es auch nicht, aber wenn ich so arbeiten würde wie die Polizei-Statistiker, käme ich zu dem Ergebnis, dass jeder zweite Polizist tagtäglich darauf wartet, mit seiner Berufsbezeichnung "Bulle" angesprochen zu werden, um dann auf vorbereitetem Vordruck endlich mal wieder als Nebenkläger im Adhäsionsverfahren wegen vermeintlicher Beleidigung einen Nebenverdienst ("Schmerzensgeld") geltend machen zu können.

Ich tue das aber nicht, weil ich weiß, dass ich von Statistik genauso wenig Ahnung habe wie Polizeibeamte.



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23 März 2012

So ein Pisser


Pflanzen zu düngen ist insbesondere im beginnenden Frühjahr die Passion eines jeden Gartenbesitzers. Aber, wenn man dann den eigenen Strahl des pastösen Ausscheidungsproduktes der Wirbeltiere dazu benutzt, kann das juristisch zum Problem werden und zur Kündigung der Wohnung führen.


Ein Mann aus Köln hat ständig in den Garten seiner Mietwohnung uriniert und damit die anderen Mieter des Hauses belästigt, sodass er jetzt aus seiner Wohnung ausziehen muss.
Dies entschied ein Kölner Amtsrichter am Freitag. Der Richter begründete sein Urteil damit, dass der Mann den Hausfrieden in dem Mehrparteien-Haus nachhaltig gestört habe und die Belästigung der Nachbarn den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtige. Die Klage war durch den Vermieter der Erdgeschosswohnung eingereicht worden, nachdem der Mann auch nach einer Abmahnung weiterhin in den Garten uriniert hatte. Selbst in der Woche, in der die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht stattfinden sollte, wurde der Angeklagte wieder beim Verrichten der Notdurft im Garten gesehen, der Richter sah daher von der Gewährung einer Räumungsfrist ab.

Quelle: newsticker


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Kiffen ist nicht strafbar

Ok, als Anwalt/Anwältin hasst man sie oder man heiratet sie, die Lehrer/Lehrerinnen. Wenn man sie heiratet, hasst man sie (oft) erst später, dann aber um so nachhaltiger.

Heute hatte ich so ein Exemplar wie eine Karikatur, 49% fast Halbwissen, Jogi-Löw-Gedächtnisschal, oberwichtig, mindestens Oberstudienrat, also sicher kein Idiot, aber nicht so besonders weit weg davon.

Erzählte vor dem Gerichtssaal seiner Schulklasse gequirlten Schwachsinn aus seinen 49%, mir stellten sich die Nackenhaare auf. U.a. dozierte er darüber, dass sich einer der Fälle heute im Gerichtssaal um unerlaubten Haschischkonsum drehen würde und dass seine Schäfchen mal ganz genau aufpassen sollten, wie schlimm denn so ein Konsum zu bestrafen sei.

Das Schicksal half mir und meinem Mandanten, dem bösen Rauschgiftkonsumenten, der wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln angeklagt war, dass der Belastungszeuge noch weniger Überzeugungskraft hatte als der Herr Oberstudienerzähler. Schon die Frau Staatsanwältin, von ausgeprägter Fairness getrieben, plädierte auf Freispruch.

An sich hätte ich nur aufstehen müssen und mich den überzeugenden Ausführungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft anschließen müssen, aber mir ging der mit dem Löw-Knoten nicht aus dem Kopf.

Deshalb begann ich mein Plädoyer, extra für ihn, mit den Worten:

"Überschrift: Kiffen ist nicht strafbar!"

Sowohl dem Beschalten als auch seinen Schülern fielen erkennbar die Kinnladen runter, als ich dann kurz erklärte, dass das einzige, was man meinem Mandanten nachweisen könne, die Tatsache sei, dass er bei dem Belastungszeugen von dessen Zeug mitgeraucht habe, dass das aber -juristisch, nicht zwingend medizinisch- völlig unerheblich sei, weil der Gesetzgeber den Konsum nicht mit Straf belegt habe.

Ich wäre gern Mäuschen gewesen, wie der Jogi-Pauker hinterher seinem Schülerhäufchen erklärt hat, dass er ihnen 45 Minuten zuvor völligen Schwachsinn erzählt hat, eine klammheimliche Freude konnte ich irgendwie nicht vor mir verbergen.

Schöner Wochenausklang, jedenfalls für mich.


Zur Erklärung für die Verständnislosen und Besserwisser und Löw-Schal-Träger: Anders als in anderen Ländern, zB Frankreich, Norwegen, Japan, Schweiz, Türkei, ist der Konsum von Betäubungsmitteln in Deutschland weder erlaubnisfähig noch strafbar. Dies entspricht der generellen Straflosigkeit der Selbstschädigung im deutschen Recht, enthält jedoch keine Billigung dieses Verhaltens, es sei denn, der Konsum beruht auf einer ärztlichen Behandlung.

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Unfreundlichkeit? Oberflächlichkeit? Garstigkeit? Im Amtsgericht Braunschweig setzt man auf Besucherfeindlichkeit


Das Amtsgericht Braunschweig erlaubt sich den Luxus mehrerer Fahrstühle in mehreren Bereichen. In dem Bereich, in dem sich fast alle Verhandlungssäle befinden, gibt es zwei Fahrstühle.

Bei einem von beiden gab der gute Fahrstuhlgeist seinen Dienst auf - vor ca. drei Wochen. Nach außen erkennbar geschah nichts, nicht mal ein Hinweis am Fahrstuhl, dass er defekt ist und wo sich ein anderer Fahrstuhl befindet.

Dann in der letzten Woche, der zweite Fahrstuhl gibt seinen Geist auf! Murpheys Gesetzt? Vielleicht.

Aber es ist schon eine bodenlose Frechheit den Besuchern gegenüber, seinen es nun Parteien, Zeugen, Angeklagte oder Rechtsanwälte oder wer auch immer, sich auf der faulen Haut zurückzulehnen und auf die Osterferien zu warten und sich nicht darum zu kümmern, diesen Zustand abzustellen.

Wer auch immer dafür verantwortlich ist, es nicht in den Griff zu bekommen, für zeitnahe Reparaturen zu sorgen, er sollte ab sofort persönlich in den Gängen stehen und gehbehinderte die Treppen hochtragen oder was auch immer für Lösungen anbieten. Aber bitte nicht delegieren, dass Sie das nicht können, haben Sie nun schon zur Genüge bewiesen.


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22 März 2012

Nicht alle Tassen im Schrank? Nicht alle Latten am Zaun?

Ich war mir nicht sicher, ob die Mandantin mich auf den Arm nehmen wollte, als sie mich auf das Banner mit einem bestimmten Motto hinwies. Sollte das etwa das Vereinsheim der Bundeszentrale der Bezirksrevisoren und Kostenbeamten sein; oder etwa das Aushängeschild eines bestimmten Oberlandesgerichtes? Die Parteizentrale der Unwählbaren aus der Alpenregion?


Wir haben nicht alle Glocken im Turm!

Da fiel mir dann aber die Form des Gebäudes auf, so dass ich davon ausgehe, dass die Bedeutung doch irgendwie anders gemeint war.



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