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DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
An dieser Stelle berichtete Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers über Strafprozesse, über das Umfeld der Strafjustiz, was sonst noch so auffällt und macht Eigenwerbung. Jetzt zu erreichen unter http://ungereimtheiten.wordpress.com
Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit dem Abschluß des Verteidigervertrags (Schnarr, NStZ 1986, 490; Dahs, Hdb. des Strafverteidigers, 5. Aufl., Rdnr. 87). Einer zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es nicht. Die „Verteidigervollmacht“ dient lediglich zum Nachweis, daß ein Verteidigervertrag besteht (Schnarr, NStZ 1986, 493; Weiß, NJW 1983, 89 (90)).Abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen der Vertretungsvollmacht nach §§ 234 , 329 , 350 , 387 , 411 StPO verlangt das Gesetz beim gewählten Verteidiger lediglich für die gesetzliche Zustellungsermächtigung (§ 145a I StPO), daß die „Vollmacht sich bei den Akten befindet". Dies dient dem Schutz des Angekl. Sonst schreibt es eine Form für den Nachweis des Verteidigervertrags nicht vor und macht die Ausübung der Rechte des Verteidigers von der Vorlage einer Vollmacht nicht abhängig. So kann der Verteidiger insbesondere Rechtsmittel einlegen oder - mit ausdrücklicher Ermächtigung - zurücknehmen, ohne daß es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte (Kleinknecht-Meyer, § 297 Rdnr. 2 und § 302 Rdnr. 33; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, § 297 Rdnr. 5 und § 302 Rdnr. 69; Ruß, in: KK, 2. Aufl., § 297 Rdnr. 1). Es genügt stets, daß der Verteidiger tatsächlich beauftragt war, als er die jeweiligen Erklärungen abgab (Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, § 138 Rdnr. 13).
Hier liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.
Tat zeit war hier der 25.10.2004. Der Betroffene ist aufgrund der nach § 33 Nr. 1 OWiG unterbrechenden Anhörungsverfügung vom 04.11.2004 angehört worden. Am 18.01.2005 erging der Bußgeldbescheid (und wurde allein dem Verteidiger Rechtsanwalt Siebers zugestellt). Da sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in den Akten befindet, ist die Zustellung an den Verteidiger nach § 51 III S. 1 OWiG unwirksam (vgl. Göhler, 12. Auflage, 51 a OWiG Rd. 44a). Damit trat die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG nicht ein, so dass die Ordnungswidrigkeit mittlerweile - sollte der Bußgeldbescheid jetzt wirksam zugestellt werden - verjährt ist.
Nach monatelanger Verhandlungsdauer ist am Bochumer Landgericht ein Strafprozess geplatzt. Grund: Der Vorsitzende Richter wurde für befangen erklärt, da er einen Straftatverdacht in den Prozess mit einbrachte, den die Staatsanwaltschaft gar nicht erwähnt hatte....„Das kommt einmal in 30 Jahren vor“, sagte Strafverteidiger Hans Reinhardt am Freitag auf dem Flur des Bochumer Landgerichts. Auf seinen Antrag hin war ein seit vergangenem September laufender Prozess gegen eine mutmaßliche Einbrecherbande geplatzt. Der vorsitzende Richter Ralph-Ingo Erdmann war vor wenigen Wochen von seinen eigenen Richterkolleginnen für befangen erklärt worden. Deshalb musste der Prozess jetzt nach rund 30 Prozesstagen ganz von vorn beginnen, ...
681 Straftaten verzeichnete die Polizei im vorigen Jahr, 43 mehr als 2010 (plus 6,7 Prozent). Die Zahl der minderjährigen Tatverdächtigen sank um 5 auf 557 (minus 0,9 Prozent). Auch die Zahl der jugendlichen Intensivtäter ging von sechs auf fünf zurück.
„Die meisten minderjährigen Straftäter – 41,1 Prozent – begehen einen Diebstahl“, sagte Andreas Twardowski, Leiter des Fachkommissariats 6, das sich mit Jugendkriminalität beschäftigt. In der Regel handele es sich dabei um Ladendiebstähle. Jungen griffen vor allem bei Computer- oder Playstation-Artikeln sowie Alkohol zu. Mädchen ließen dagegen gerne Kleidung oder Kosmetika mitgehen.
Ein Mann aus Köln hat ständig in den Garten seiner Mietwohnung uriniert und damit die anderen Mieter des Hauses belästigt, sodass er jetzt aus seiner Wohnung ausziehen muss.Dies entschied ein Kölner Amtsrichter am Freitag. Der Richter begründete sein Urteil damit, dass der Mann den Hausfrieden in dem Mehrparteien-Haus nachhaltig gestört habe und die Belästigung der Nachbarn den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtige. Die Klage war durch den Vermieter der Erdgeschosswohnung eingereicht worden, nachdem der Mann auch nach einer Abmahnung weiterhin in den Garten uriniert hatte. Selbst in der Woche, in der die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht stattfinden sollte, wurde der Angeklagte wieder beim Verrichten der Notdurft im Garten gesehen, der Richter sah daher von der Gewährung einer Räumungsfrist ab.