29 März 2012

Fahrerlaubnis muss nicht immer weg sein ( §§ 69, 69a StGB, 111a StPO )


Der Mandant hatte noch etwas Alkohol im Blut, dazu brannte ihm ein wenig die Zeit unter den Nägeln. Auf der Autobahn kam es dann zu einem nicht ganz unerheblichen Unfall. Staatsanwaltschaft und Amtsgericht meinten deshalb: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis muss ein, weil sicher davon auszugehen ist, dass in der Hauptverhandlung eine endgültige Entziehung erfolgen wird.

Und nun zeigt sich, dass Beharrlichkeit immer wieder Sinn macht, das Landgericht hat sich vollständig auf meine Argumentation eingelassen und den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben:

Eine Mitursächlichkeit der Alkoholisierung des Angeschuldigten für den Unfall im Sinne einer relativen Fahruntüchtigkeit wird nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen sein. Alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler sind nicht erkennbar. Vielmehr war er in der Lage, sein Fahrzeug in der Unfallsituation unter Kontrolle zu halten. Das frühe Einleiten des Überholvorgangs war eine bewusste Entscheidung, die ebenfalls kaum auf den Alkohol, sondern auf die Eile des Angeschuldigten zurückzuführen sein wird (LG Münster vom 27.03.2012, 3 Qs-81 Js 2535/11-23/12).

ES lohnt sich, auch in im ersten Moment aussichtslos scheinenden Konstellationen zu versuchen, mit einer vernünftigen Beschwerdebegründung das Blatt zu drehen.


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Dann bleibt uns ja der alkoholisierte Raser weiter erhalten auf der Autobahn, dank ihrer Hilfe Herr Rechtsanwalt. Hoffentlich bin ich nicht sein Opfer beim nächsten Zwischenfall.

 

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