14 März 2012

Der Spast ist vom Tisch - ein salomonischer Strafrichter

Einer der Angeklagten hatte einen Polizeibeamten mit "Spast" bezeichnet, der Polizeibeamte hatte dann sofort auf einem beim Dienstherren für solche Fälle vorgehaltenen Vordruck einen Adhäsionsantrag angekündigt und einen Betrag in Höhe von 250,00 € geltend gemacht.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts, bei dem die Sache verhandelt wurde, teilte unumwunden und direkt mit, dass er den Betrag für deutlich überzogen hält. Das gefiel dem Opfer zwar offensichtlich nicht besonders, aber durch das salomonische Eingreifen des Vorsitzenden konnte die Sache dadurch aus der Welt geschaft werden, dass der Zeuge in der Verhandlung bar 50,00 € erhielt, sich die Kontrahenten die Hand gegeben haben und das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt wurde.

Ein schlichtendes Strafgericht, sollte viel öfter vorkommen.

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8 Kommentare:

RA Anders hat gesagt…

Interessant ist auch, dass die Polizisten offenbar sich der Gefahr der Vordrucke für das Adhäsionsverfahren nicht bewusst sind.
Ich hatte einen Fall da wollte der etwas empfindliche Polizist 1.000 € haben.
Im rechtskräftigen Urteil gab es dann 250 € und den Satz: Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Adhäsionsbeklagten trägt der Kläger zu 4/5.

kj hat gesagt…

Warum ist das eigentlich eine Schoeffensache, die Strafgewalt des Strafrichters sollte doch ausreichen?

Werner Siebers hat gesagt…

@kj Wenn man schon 3Jahre und 6Monate gesamtstrafenfähig im Pott hat, ist die Anklageerhebung vor dem Schöffengericht nicht nur zwingend sondern wie in diesem Fall ein Riesenglück.

Anonym hat gesagt…

Ich hätte hier nicht einen Cent zugesprochen, da der Ausdruck "Spast", strafrechtlich zwar den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht, derart gering ist, dass eine tiefe, schwere Persönlichkeitsverletzung damit nicht einhergeht, sodass ein Kompensationsgeld wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausscheiden muss. Siehe auch:http://www.anwaltseiten24.de/versicherungsrecht/tipps/news/schmerzensgeld-fur-beleidigung-nur-ausnahmsweise.html

Werner Siebers hat gesagt…

Es war eine Einigung vor dem Hintergrund einer ins Auge gefassten Einstellung nach § 154 StPO, die ich mühsam herbeigekämpft hatte. Deshalb war es dem Mandaten 50,00 € wert, die gute Stimmung zu erhalten, Alternative war die Abgabe ans Landgericht.

Werner Siebers hat gesagt…

auch @kj Ausgangspunkt war übrigens eine Anklage wegen zweier gefährlicher Körperverletzungen und einer Beleidigung, da wird schon mal -wenn auch mehr als Gründen der persönlichen Statistik- beim Schöffengericht angeklagt und zugelassen.

Anonym hat gesagt…

@werner Siebers:
Wenn Sie oben schreiben, dass 3 J 6 gesamtstrafenfähig im Pott sind (sei es einbeziehungsfähig oder seien es die 2 gefKVen)ist die Anklage zum Schöffengericht für die persönliche Statistik des Staatsanwalts doch nicht gerade förderlich? Er hätte ja auch zur Kammer anklagen können, gibt mehr Pünktchen in der Erledigungsstatistik der Staatsanwaltschaft

Werner Siebers hat gesagt…

Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und Zulassung war das gesamtstrafenfähige Urteil dort noch nicht bekannt und ergab sich nicht aus dem Register.

 

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