Der stets wohl behütete Kollege Carsten R. Hoenig aus dem Nabel von Berlin berichtete kürzlich über die juristischen Stolperstricke bei der Stellung einer Kaution in Strafverfahren.
Der Hintergrund dieser Problematik wird in Frankfurt/Main aus Sicht der Justiz leicht umgangen. Um auch schon beim Hauch der Chance auf das hinterlegte Geld Zugriff zu haben und sich nicht mit angeblich hinterlegender Oma oder Tante herumschlagen zu müssen, wird dort, wie mir gerade von der Staatsanwaltschaft über eine dortige Wirtschaftsstrafkammer angetragen, einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls nur zugestimmt, wenn die Kaution
im eigenen Namen des Inhaftierten
hinterlegt wird. Und die wissen genau: Wenn einer raus will, akzeptiert er so etwas!
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
10 Kommentare:
Super Idee, danke für den Hinweis. Die Variante werden Sie zukünftig in noch mindestens einer anderen Stadt antreffen.
Eine Kaution dürfte allerdings ihren Zweck verfehlen, wenn sie die Verfahrenskosten nicht wesentlich übersteigt und voraussichtlich nicht mehr ausgekehrt werden wird. Meines Erachtens ist die namens eines nahen Verwandten o.Ä. einbezahlte Kaution somit eher geeignet, die Fluchtgefahr auszuräumen...
Andere Staatsanwaltschaften handhaben das schon länger so, im Süden, etwa in München ist dies regelmäßig der Fall.
Der Kommentator "StA" ist wohl neu in dem Job.
Und zu Anonym sei gesagt, dass die Verfahrenskosten an sich in Strafsachen idR nicht das Problem sind - die Probleme kommen eher im Bereich Vermögensabschöpfung.
Die Untersuchungshaft dient dem Gesetz nach nur dem Zweck der Sicherung der Hauptverhandlung und nicht der Sicherung der Verfahrenskosten. Wer die Sicherung der Verfahrenskosten als Haftgrund missbraucht, beugt das Recht.
@StA: Ich freue mich, wenn Staatsanwälte meine Tipps verinnerlichen.
was sagt das Gesetz? Kann man so eine Bedingung von Seiten der StA stellen?
@Anonym 9:58 Uhr
Sorry, ich verstehe nicht so ganz, was das Problem der Kaution und des Kautionsstellers mit der Vermögensabschöpfung zu tun haben soll:
- nur der Beschuldigte stellt Kaution: sein Rückzahlungsanspruch wird für Vermögensabschöpfung gepfändet oder der Betrag wird mit Kosten verrechnet
- ein anderer stellt Kaution: weder Pfändung für Abschöpfung möglich (außer vielleicht in Sonderfällen, wenn der Dritte das Geld vorher vom Beschuldigen per Geldwäsche o.ä, erlangt hat) noch Verrechnung mit Kosten
@ anonym 9.34
Ihr Kommentar beweist, dass Sie die Praxis nicht kennen.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel eine vernachlässigbare Größe.
Die Kaution dient (nicht nach dem Gesetz, aber in der Praxis) häufig anderen Zielen.
Die StA möchte auf einfachem Wege möglichst viel Vermögen sichern, damit dies dann etwa zur Vermögensabschöpfung zur Verfügung steht. Daher auch die geforderte Eigenhinterlegung die beileibe keine neue Erfindung ist - Staatsanwälte denen dieses Vorgehen neu ist, dürften Anfänger sein.
Gut so!
@ Scharnold Warzenegger
Genau. Rechtsstaatlichkeit wird sowieso überbewertet. Und wenn ein Staatsanwalt ermittelt, dann zählt das Ergebnis und nicht, ob er sich an Recht und Gesetz gehalten hat.
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